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Ein solcher Fall wuͤrde namentlich da eintreten koͤnnen, wo zehenprozen-
tiges Lehengeld — vielleicht selbst daneben noch Auflaßgeld — uͤblich und vom
wahren Werthe der Grundstücke zu entrichten ist.
Wo dagegen das Drückende der Prozenthöhe des Lehengeldes durch für
den Verpflichteten günstige örtliche Observanzen wieder ausgeglichen wird, indem
z. B. nicht die volle Gegenleistung, sondern nur die baare Zuzahlung in Be-
tracht gezogen, oder der Berechnung in den häufiger vorkommenden Fäallen
nicht der Kaufpreis, sondern eine altere niedrigere Lehenstare zu Grunde ge-
legt wird, und dergleichen mehr, kann die nach dem Durchschnitte der letzten
drei Falle oder der in einer Reihe von Jahren anfällig gewordenen Lehen-
gelderbeträge berechnete Ablösungösumme in der Regel nicht weiter herabge-
sebt werden.
7.
Steht auf solche Weise die Ablösungssumme für alle in Frage kommende
grundherrliche Berechtigungen des Staats-Fiskus in der betreffenden Flur
fest, so hat sich die Gemeinde zu erklären, ob sie binnen einer nach den Um-
ständen zu bemessenden kurzen Frist Baarzahlung leisten, oder die Ablösungs-
summe mittelst Renten-Zahlungen verzinsen und allmälig tilgen will.
S.
Im ersten Falle wird der Gemeinde ein Abzug von zehen Prozent am
ganzen Kapital zugestanden, so daß sie für jedes Hundert Thaler der berech-
neten Ablösungssumme nur Neunzig Thaler an die Staatskasse abzutragen hat.
Von dem letzten Flligkeits-Termine der ständigen Abgaben oder des grö-
ßern Theils derselben an, von welchem ab der Staats-Fiskus der Gemeinde
das Recht der Erhebung der fraglichen Abgaben abtritt, bis zum Tage der
Einzahlung des so geminderten Ablösungs-Kapitals an die zur Empfangnahme
bezeichnete Stelle — welche erstere in ungetrennter Summe zu bewirken ist —
hat die Gemeinde dieses Kapital mit fünf vom Hundert auf's Jahr zu verzin-
sen und die Zinsen gleichzeitig mit dem Kapital abzuführen.
9.
Zieht die Gemeinde dagegen die Tilgung des Kapitals mittels Rente-Zah-
lung vor, so hat sich dieselbe zu erklären, ob sie jährlich Vier oder mehr Pro-
zente der festgestellten Ablösungssumme — an welcher natürlich in diesem Falle
der unter 8 gedachte Abzug nicht Statt findet — erlegen will. Von dieser