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gelegenheiten wird dem Bezirks-Direktor ein Land-Baumeister beigegeben, wel-
cher Ersterem in Bau-Polizei-Angelegenheiten kechnischen Beirath zu ertheilen
und bei Verwaltung des Staats-Bauwesens die durch besondere Instruktion
zu bestimmenden Funktionen zu üben hat.
#.20.
II. Das Staats-Ministerium.
Von dem bisherigen Wirkungskreise der Landes-Direktion erhäált das
Staats-Ministerium zu seinen dermaligen verfassungsmäßigen Obliegenheiten als
oberste Verwaltungsbehörde des Großherzogthumes
1) alle diejenigen Geschäfte, deren Besorgung bisher der Landes-Direktion
als Zentral-Polizei-Behörde übertragen war;z
2) die Oberaufsicht über alle Verwaltungsbeamte und zu diesem Zwecke die
Anordnung von Revisionenz
8) die allgemeine Obsorge für den Gesundheitszustand mit Inbegriff der
Anstellung und Beaufsichtigung aller Medizinal-Beamten und derjenigen
öffenrlichen Anstalten, welche auf die Sicherung, Erhaltung oder Wieder-
berstellung der Gesundheit sich beziehen; die Verpflichtung der höheren
Medizinal-Beamten;
4) die obere Leitung der Militäk-Angelegenheiten und der Militär-Oeko-
nomie;
5) die obere Leitung des Gensdarmerie-Korps;
6) die Beaufsichtigung der anderen Behörden nicht untergebenen Landes-
anstalten, namentlich
der Landes-Lotterie,
der Strafhäuser,
des Besserungshauses,
der Leihhäuser zu Weimar und zu Eisenach,
der Zentrol-Baumschule,
der Pensions-Anstalt für Witwen und Waisen der Medizinal-Personenz
7) die Ertheilung der Konzessionen für Handel und Gewerbe, soweit sie nicht
dem Bezirké-Direktor zugewiesen ist, nach vorgängigem Gehör der betreffen-
den Gemeinde bei Konzessionen, welche nur das örtliche Interesse berühren;
8) die zweitinstanzliche Entscheidung bei Berufungen gegen Erkenntnisse der
für vorübergehende öffentliche Zwecke gesetzlich geordneten besonderen
Kommissionen, insbesondere der Expropriations-Kommissionen für Eisen-
bahnbauten in den Fallen der F.5S. 17 und 31 des Gesetzes vom 2. Februar
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