Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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gelegenheiten wird dem Bezirks-Direktor ein Land-Baumeister beigegeben, wel- 
cher Ersterem in Bau-Polizei-Angelegenheiten kechnischen Beirath zu ertheilen 
und bei Verwaltung des Staats-Bauwesens die durch besondere Instruktion 
zu bestimmenden Funktionen zu üben hat. 
#.20. 
II. Das Staats-Ministerium. 
Von dem bisherigen Wirkungskreise der Landes-Direktion erhäált das 
Staats-Ministerium zu seinen dermaligen verfassungsmäßigen Obliegenheiten als 
oberste Verwaltungsbehörde des Großherzogthumes 
1) alle diejenigen Geschäfte, deren Besorgung bisher der Landes-Direktion 
als Zentral-Polizei-Behörde übertragen war;z 
2) die Oberaufsicht über alle Verwaltungsbeamte und zu diesem Zwecke die 
Anordnung von Revisionenz 
8) die allgemeine Obsorge für den Gesundheitszustand mit Inbegriff der 
Anstellung und Beaufsichtigung aller Medizinal-Beamten und derjenigen 
öffenrlichen Anstalten, welche auf die Sicherung, Erhaltung oder Wieder- 
berstellung der Gesundheit sich beziehen; die Verpflichtung der höheren 
Medizinal-Beamten; 
4) die obere Leitung der Militäk-Angelegenheiten und der Militär-Oeko- 
nomie; 
5) die obere Leitung des Gensdarmerie-Korps; 
6) die Beaufsichtigung der anderen Behörden nicht untergebenen Landes- 
anstalten, namentlich 
der Landes-Lotterie, 
der Strafhäuser, 
des Besserungshauses, 
der Leihhäuser zu Weimar und zu Eisenach, 
der Zentrol-Baumschule, 
der Pensions-Anstalt für Witwen und Waisen der Medizinal-Personenz 
7) die Ertheilung der Konzessionen für Handel und Gewerbe, soweit sie nicht 
dem Bezirké-Direktor zugewiesen ist, nach vorgängigem Gehör der betreffen- 
den Gemeinde bei Konzessionen, welche nur das örtliche Interesse berühren; 
8) die zweitinstanzliche Entscheidung bei Berufungen gegen Erkenntnisse der 
für vorübergehende öffentliche Zwecke gesetzlich geordneten besonderen 
Kommissionen, insbesondere der Expropriations-Kommissionen für Eisen- 
bahnbauten in den Fallen der F.5S. 17 und 31 des Gesetzes vom 2. Februar 
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