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g. 48.
Fuͤr die Erhebung und untere Verwaltung der Zoͤlle und indirekten
Steuern bestehen, wie seither, Steueraͤmter und Steuer-Recepturen, Salzgel-
der-Einnahmen, Uebergangsstellen und Waaren-Kontrole-Stellen, sowie im Amte
Ostheim ein Malzaufschlags-Amt, welche jedoch, soweit als thunlich, von den
Beamten der Rechnungsämter mit verwaltet werden sollen.
Den Steueraufsichtsdienst hinsichtlich der Zölle und indirekten Steuern
versehen, wie seither, Ober-Kontroleure und bezüglich Salinen-Kontroleure,
und unter ihnen Steuer= und Salinen-Aufseher.
II. Die Forstbehörden.
. 44.
Unter dem Staats-Ministerium stehen Forst-Inspektionen, welchen die
Aufsicht über eine angemessene, nicht zu große Anzahl von Forst-Revieren und
die Bewirthschaftung des Forst-Reviers ihres Wohnorts, letztere mit Hülfe
eines Beiförsters oder Forstgehülfen übertragen ist.
Die jetzt noch vorhandenen Oberforst-Aemter sollen bei nächster Gelegen-
heit in solche Forst-Inspektions-Bezirke aufgelös't werden.
.45.
Unter den Forst-Inspektionen stehen die Revier-Verwaltungen und unter
diesen das Hülfs-Personal an Unterförstern, Forstlaufern, Kreisern.
g. 46.
Ebenfalls unmittelbar unter dem Staats-Ministerium steht, als oberste tech-
nische Behörde für das Forstwesen im Großherzogthume, die Forst-Taxrations-
Kommission. Ihr liegt unter Mitwirkung der Forst-Inspektionen ob, die Be-
wirthschaftungspläne für die Forste zu bearbeiten und an das Finanz-Departe-
ment einzusenden, sowie in dessen Auftrage die Einhaltung der Wirthschaftsvor-
schriften durch Revision der Forste zu kontroliren und das Ergebniß vorzulegen.
Auch hat die Forst-Taxrations-Kommission unter Zuziehung eines Forsters
oder einiger tüchtiger Förster die Prüfung der Förster-Kandidaten zu bewirken.
III. Die Bergbaubehörden.
S. 47.
Bis zum Erlasse eines neuen Bergbau-Gesetzes besorgt die technischen Ge-
schäfte in Bergbau-Angelegenheiten unter dem Staats-Ministerium ein Berg-
Inspektor. Derselbe ist zugleich Betriebsbeamter für den auf Rechnung des
S.taates betriebenen Bergbau und steht in dieser Beziehung unter einer vom
Finanz-Departement unmittelbar anzuordnenden Kontrole.