Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

117 
g. 48. 
Fuͤr die Erhebung und untere Verwaltung der Zoͤlle und indirekten 
Steuern bestehen, wie seither, Steueraͤmter und Steuer-Recepturen, Salzgel- 
der-Einnahmen, Uebergangsstellen und Waaren-Kontrole-Stellen, sowie im Amte 
Ostheim ein Malzaufschlags-Amt, welche jedoch, soweit als thunlich, von den 
Beamten der Rechnungsämter mit verwaltet werden sollen. 
Den Steueraufsichtsdienst hinsichtlich der Zölle und indirekten Steuern 
versehen, wie seither, Ober-Kontroleure und bezüglich Salinen-Kontroleure, 
und unter ihnen Steuer= und Salinen-Aufseher. 
II. Die Forstbehörden. 
. 44. 
Unter dem Staats-Ministerium stehen Forst-Inspektionen, welchen die 
Aufsicht über eine angemessene, nicht zu große Anzahl von Forst-Revieren und 
die Bewirthschaftung des Forst-Reviers ihres Wohnorts, letztere mit Hülfe 
eines Beiförsters oder Forstgehülfen übertragen ist. 
Die jetzt noch vorhandenen Oberforst-Aemter sollen bei nächster Gelegen- 
heit in solche Forst-Inspektions-Bezirke aufgelös't werden. 
.45. 
Unter den Forst-Inspektionen stehen die Revier-Verwaltungen und unter 
diesen das Hülfs-Personal an Unterförstern, Forstlaufern, Kreisern. 
g. 46. 
Ebenfalls unmittelbar unter dem Staats-Ministerium steht, als oberste tech- 
nische Behörde für das Forstwesen im Großherzogthume, die Forst-Taxrations- 
Kommission. Ihr liegt unter Mitwirkung der Forst-Inspektionen ob, die Be- 
wirthschaftungspläne für die Forste zu bearbeiten und an das Finanz-Departe- 
ment einzusenden, sowie in dessen Auftrage die Einhaltung der Wirthschaftsvor- 
schriften durch Revision der Forste zu kontroliren und das Ergebniß vorzulegen. 
Auch hat die Forst-Taxrations-Kommission unter Zuziehung eines Forsters 
oder einiger tüchtiger Förster die Prüfung der Förster-Kandidaten zu bewirken. 
III. Die Bergbaubehörden. 
S. 47. 
Bis zum Erlasse eines neuen Bergbau-Gesetzes besorgt die technischen Ge- 
schäfte in Bergbau-Angelegenheiten unter dem Staats-Ministerium ein Berg- 
Inspektor. Derselbe ist zugleich Betriebsbeamter für den auf Rechnung des 
S.taates betriebenen Bergbau und steht in dieser Beziehung unter einer vom 
Finanz-Departement unmittelbar anzuordnenden Kontrole.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.