Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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g. 4 o 
DieSchichtmeistekiGeschäftebridemvomStaatebetricbenenBekgbau 
besorgen die Rechnungsbeamten des Bezirkes. 
IV. Die Landesvermessung und Steuer,TRevision. 
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. 49. 
Unter dem Staats-Ministerium steht der Landesvermessung ein 
Vermessungs-Direktor 
vor. Er leitet die gesammten Neuvermessungen und die Aufstellung der Fund- 
bücher und besorgt insoweit die Geschäfte des seitherigen Vermessungs-Büreaus 
und der Forstvermessungs-Kommission. Ihm ist die erforderliche Anzahl Geo- 
meter beigegeben, welche, sowie die Kataster-Geometer, nach vorgängiger Prü- 
fung und Verpflichtung auf Kontrakt angenommen werden. 
§#. 50. 
Ebenfalls unmittelbar unter dem Staats-Ministerium bestehen 
Steuer-Revisoren, 
in bestimmte Bezirke vertheilt, deren Abgrenzung dem Staats-Ministerium 
überlassen bleibt. Diese haben auf dem Grunde der von der Landesvermessung 
gefertigten neuen Flurkarten und Fundbücher durch die ihnen beigegebenen Ka- 
taster-Geometer die Kataster aufzustellen und sodann die Einführung der Flur- 
karten, Fundbücher und Kataster in gesetzlich vorgeschriebener Weise zu bewir- 
ken, demnächst aber für die fortwährende Instandhaltung der Kataster= und 
Vermessungs-Materialien nach Maßgabe der gesetzlichen und dienstlichen Vor- 
schriften zu sorgen. 
Im lUliebrigen bleibt der Geschäftökreis der Steuer-Revisoren der bisbe- 
rige, nur mit dem Unterschiede, daß auch die Geschäfte der Bezirks-Geometer 
nach dem Gesetze vom 12. März 1839, sowie die der Kameral-Vermessungs= 
Kommission auf die Steuer-Revisionen übergehen, ausgenommen in dem auf 
dem Grunde des Gesetzes vom 12. März 1839 eintretenden Ediktal-Verfah- 
ren über neue Flurkarten. 
V. Die General-Steuer= Inspektion. 
51. 
Die obere Leitung der Zölle und übrigen indirekten Steuern, mit Aus- 
schluß des Kasse= und Rechnungs-Wesens, steht dem General-Inspektor des 
Thüringischen Zoll= und Handels-Vereines theils als gemeinschaftlichem Beam- 
ten dieses Vereines, auf dem Grunde der deshalb bestebenden Staatsverträge, 
theils als Großherzoglichem General-Inspektor, nach Maßgabe der darüber ge- 
troffenen besonderen Bestimmungen, zu.
	        
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