118
g. 4 o
DieSchichtmeistekiGeschäftebridemvomStaatebetricbenenBekgbau
besorgen die Rechnungsbeamten des Bezirkes.
IV. Die Landesvermessung und Steuer,TRevision.
9
. 49.
Unter dem Staats-Ministerium steht der Landesvermessung ein
Vermessungs-Direktor
vor. Er leitet die gesammten Neuvermessungen und die Aufstellung der Fund-
bücher und besorgt insoweit die Geschäfte des seitherigen Vermessungs-Büreaus
und der Forstvermessungs-Kommission. Ihm ist die erforderliche Anzahl Geo-
meter beigegeben, welche, sowie die Kataster-Geometer, nach vorgängiger Prü-
fung und Verpflichtung auf Kontrakt angenommen werden.
§#. 50.
Ebenfalls unmittelbar unter dem Staats-Ministerium bestehen
Steuer-Revisoren,
in bestimmte Bezirke vertheilt, deren Abgrenzung dem Staats-Ministerium
überlassen bleibt. Diese haben auf dem Grunde der von der Landesvermessung
gefertigten neuen Flurkarten und Fundbücher durch die ihnen beigegebenen Ka-
taster-Geometer die Kataster aufzustellen und sodann die Einführung der Flur-
karten, Fundbücher und Kataster in gesetzlich vorgeschriebener Weise zu bewir-
ken, demnächst aber für die fortwährende Instandhaltung der Kataster= und
Vermessungs-Materialien nach Maßgabe der gesetzlichen und dienstlichen Vor-
schriften zu sorgen.
Im lUliebrigen bleibt der Geschäftökreis der Steuer-Revisoren der bisbe-
rige, nur mit dem Unterschiede, daß auch die Geschäfte der Bezirks-Geometer
nach dem Gesetze vom 12. März 1839, sowie die der Kameral-Vermessungs=
Kommission auf die Steuer-Revisionen übergehen, ausgenommen in dem auf
dem Grunde des Gesetzes vom 12. März 1839 eintretenden Ediktal-Verfah-
ren über neue Flurkarten.
V. Die General-Steuer= Inspektion.
51.
Die obere Leitung der Zölle und übrigen indirekten Steuern, mit Aus-
schluß des Kasse= und Rechnungs-Wesens, steht dem General-Inspektor des
Thüringischen Zoll= und Handels-Vereines theils als gemeinschaftlichem Beam-
ten dieses Vereines, auf dem Grunde der deshalb bestebenden Staatsverträge,
theils als Großherzoglichem General-Inspektor, nach Maßgabe der darüber ge-
troffenen besonderen Bestimmungen, zu.