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g. 62.
Der besondern Genehmigung bezuͤglich Entschließung des Staatsober-
hauptes beduͤrfen
1) alle Staatsvertraͤge im weitesten Sinne,
2) alle Gesetze und allgemeine Dienst= und Verwaltungs-Vorschriften,
3) alle Maßregeln, welche neue organische Einrichtungen bezwecken,
4) die dem gandtage zu machenden Vorlagen und mit ihm zu treffenden
Verabschiedungen,
5) die Korrespondenz in deutschen Verfassungsangelegenheiten, insoweit
sie nicht innerhalb der Grenzen schon bestehender Gesetze oder Verwal-
tungsvorschriften sich bewegt,
6) die Gnadensachen in derselben Beschränkung,
7) alle definitive Anstellungen oder Entlassungen öffentlicher Diener mit
Ausnahme der im Gesetze über die Pensionirung der Witwen und Wai-
sen verstorbener Staatsdiener vom 6. April 1821 F. 2 unter V, VI,
XI, XII und XIII bezeichneten Kategorien, sowie des Schreiberei-,
Diener= und Boten-Personals der öffentlichen Behörden,
8) diejenigen sonstigen Entschließungen, welche nach ausdrücklicher Vorschrift
eines besondern Gesetzes vom Staatsoberhaupte selbst genehmigt seyn
müssen.
#S63.
In Fällen der Abwesenheit oder Behinderung des Staatsoberhauptes tritt
kraft allgemeinen höchsten Auftrages sein volljahriger Regierungsnachfolger, wo
aber ein solcher nicht vorhanden oder ebenfalls abwesend oder behindert ist,
das Gesammt-Ministerium (§. 64) an dessen Stelle, es sey denn, daß das
Staatsoberhaupt etwas Anderes ausdrücklich angeordnet hätte.
64.
Die Entscheidung des Staatsoberhauptes in denjenigen Angelegenheiten, in
welchen sie erforderlich ist, wird vom betreffenden Departements-Chef selbst
durch besondern Vortrag eingeholt und zwar in dem §N. 62 unter 1, 2, 8,
4 und 5 erwähnten Angelegenheiten, sowie außerdem in solchen, welche das
Staatsoberhaupt oder der Departements-Chef hierzu etwa besonders bestim-
men, in Sitzungen des Gesammt-Ministeriums, welchem jeden Falls die Depar-
tements-Chefs angehören und denen das Staatsoberhaupt sowie dessen voll-
jähriger Regierungönachfolger beiwohnen. Den Departements-Chefs bleibt vor-
behalten, in diesen Sitzungen den Vortrag selbst zu halten oder in ihrem
Beiseyn durch einen ihrer Räthe erstatten zu lassen.