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Vorübergehende Bestimmungen und Aufbebung entgegenstebender Gesetze.
. 65.
Der Zeitpunkt, an welchem gegenwärtiges Gesetz in Kraft treten soll,
wird besonders bekannt gemacht werden und von da an sind alle mit solchen
nicht in Einklang stehende dltere gesetzliche und sonstige Bestimmungen auf-
gehoben.
. 66.
Die Staatsregierung ist ermaͤchtigt, bis zur Einrichtung der Rechnungs-
aͤmter auch die Justiz-Beamten des Bezirkes fernerhin mit der kommissarischen
Besorgung derjenigen in den Bereich der Rechnungsämter fallenden Geschäfte
besonders zu beauftragen, welche seither den Justiz-Aemtern oblagen, ohne daß
eine besondere Vergütung für die Ausführung solcher Aufträge von ihnen zu
beanspruchen ist; ebenso sind die städtischen Gemeindebehörden zu fernerer Be-
sorgung der Geschäfte der Steuer-Lokal-Kommissionen und zu fernerer Besor-
gung der Brandversicherungs-Angelegenheiten bis zu jenem Zeitpunkte ver-
pflichtet.
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Die dermaligen vom Staate angestellten Steuereinnehmer sind auf
Lebenszeit oder so lange, als sie ihrer Stellen nicht schon früher gesetzlich ver-
lustig werden oder solche freiwillig aufgeben, in ihren Stellen mit Beibehal-
tung des biöherigen Verhältnisses zu belassen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und solches
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 5. März 1850.
Carl Friedrich.
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon.
Gese 6
über die
Reugestaltung der Staatsbehörden.