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tragen werden, so muß er sich denselben unterziehen, ohne eine Belohnung da-
für in Anspruch nehmen zu dürfen; es kann jedoch Ersatz des mit solcher Ver-
richtung etwa verbundenen Aufwandes gefordert werden.
Rebengeschäfte.
g. 16.
Keinem Staatsdiener ist gestattet, ohne Genehmigung der Anstellungsbe-
hörde neben seinem Dienstgeschäfte einen andern Erwerbszweig zu ergreifen oder
beizubehalten. Ueberhaupt darf kein Staatsdiener irgend eine Beschäftigung
betreiben, durch welche der Würde oder den Obliegenheiten seines Amtes Ein-
trag geschehen könnte.
Aufträge, Gehaltöbezüge, Remunerationen und Ehrenbeleihungen von an-
deren Staaten dürfen nur mit landesfürstlicher Genehmigung angenommen werden.
Urlaub.
SA. 17.
Die Vorstände der Behörden haben die Befugniß, sowohl den mit ihnen
bei derselben Behörde Angestellten, als den dieser untergeordneten Einzelbe-
amten bis zu vierzehen Tagen Urlaub zu ertheilen. Ein Urlaub auf längere
Zeit, sowie jeder Urlaub für die Vorstände der Behörden, ist stets bei dem
Ministerium einzuholen.
Gebaltsabzug in Urlaubsfällen 2c.
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Abzüge am Gehalte sind mit dem urlaube nicht verbunden, können aber,
wenn der Urlaub auf länger als sechs Wochen zu bloßen Privat-Zwecken aus-
gewirkt wird, für die weitere Zeit angeordnet werden.
Verfällt ein Diener in Wechsel-Arrest, so wird ihm für die Dauer des
letztern der Gehalt entzogen.
Heirathserlaubniß.
. u19.
Staatediener sollen sich nicht verehelichen, ohne die Erlaubniß der Dienst-
behörde eingeholt zu haben. Diese Erlaubniß kann nur versagt werden zur
Vollziehung der Ehe mit einer übelberüchtigten Frauensperson, sowie bei offen-
barer Unzulänglichkeit der Mittel zur Ernährung einer Familie.