Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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die Anordnungen der vorgesetzten Behörden, sowie wegen widersetzlichen 
und achtungswidrigen Betragens der Untergebenen gegen ihre Vorge- 
setzten; 
c) wegen dauernd ungeziemenden oder unsittlichen Betragens eines Dieners, 
welches geeignet ist, ihn in der öffentlichen Achtung herabzusetzen, wie 
Trunksucht u. s. w.; 
4) wegen öfterer harter, herabwürdigender und willkürlicher Behandlung 
derer, mit welchen ein Diener in dienstliche Berührung kommtz; 
e) wegen leichtsinnigen Schuldenmachens, Spielsucht; 
wegen wiederholt bezeigter Unvertraglichkeit im Dienste; 
8) wegen Mißbrauchs der Amtsgewaltz 
h) wegen pflichtwidriger Mittheilung amtlicher Beschlüsse und Verhandlungenz 
i) wegen pflichtwidriger Nachsicht der Vorgesetzten gegen ihre Untergebe- 
nen, oder der Beamten überhaupt gegen diejenigen Personen, welche 
ihren Verbindlichkeiten gegen den Staat nicht nachkommen; 
k) wegen Entfernung vom Dienste ohne Urlaub. 
In den Fällen, welche der richterlichen Strafgewalt unterliegen, darf 
übrigens mit dem Besserungsverfahren im Disciplinar-Wege gegen den betref- 
fenden Diener nicht eher vorgeschritten werden, bis das strafgerichtliche Ver- 
fahren durch Erkenntniß gegen ihn erledigt ist. 
Verfahren, Strafarten. 
§. 22. 
Das Besserungsverfahren besteht: 
a) in einem schriftlichen, als Besserungsversuch ausdrücklich bezeichneten 
Verweise des Vorgesebzten; 
b) in einem mit nachdrücklicher Verwarnung verbundenen mündlichen Ver- 
weise vor der Oberbehörde, verbunden mit Androhung der Suspension 
vom Amtez; 
) in Suspension bis auf drei Monate, unter gänzlicher oder theilweiser 
Entziehung des Diensteinkommens, und mit Androhung der Entlassung 
aus dem Dienste oder der Versetzung auf eine an Gehalt und Rang 
geringere Stelle. 
An die Stelle der Suspension kann bei Subalternen Arrest bis zu vier 
Wochen treten.
	        
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