Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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verständigen, die zeitliche Geschäftsbehinderung zu ermitteln, den Diener selbst, 
wo thunlich, darüber zu hören, etwa erforderliche weitere Erörterungen anzu- 
stellen und dann an das Ministerium Bericht zu erstatten. Bei Dienern, welche 
ein Richteramt bekleiden, tritt — falls sie der Maßregel sich nicht freiwillig 
unterwerfen — gerichtliches Verfahren, wie im Falle der Pensionirung (*. 36), ein. 
Im Falle des §F. 25 unter c kann die Enthebung vom Dienste nur er- 
folgen nach vorgängigem motivirten Gutachten der Dienst= und Anstellungs-Be- 
hörde, nachdem dem Diener zu einer Gegenvorstellung Gelegenheit gegeben, hier- 
auf die Sache im Gesammt-Ministerium berathen und die Genehmigung vom 
Landesfürsten ertheilt worden ist. 
Gegen die Maßregel selbst, durch welche ein Diener auf Wartegeld ge- 
setzt wird, findet — abgesehen von den richterlichen Beamten — eine Beru- 
fung auf den Rechtsweg nicht Statt. 
Fortsetzung: Betrag und Zablung des Wartegeldes. 
§#. 27. 
Die zur Disposition gestellten Diener erhalten als Wartegeld vier Fünf- 
theile ihrer Besoldung (F. 10). 
Das Wartegeld nimmt seinen Anfang drei Monate nach Ablauf des Mo- 
nats, in welchem die Dispositions-Stellung dem Diener bekannt gemacht wurde; 
bis dahin bezieht dieser seine Besoldung und, so lange er sein Amt noch ver- 
siehet, auch sein sonstiges Diensteinkommen (. 10). 
Verhältniß der auf Wartegeld gesetzten Diener. 
g. 28. 
Die zur Disposition gestellten Staatsdiener bleiben in dem Rechtsverhaͤlt- 
nisse eines Staatsdieners. Es kann ihnen jederzeit eine ihrer Berufsbildung 
und ihrem fruͤhern Dienste angemessene Stelle uͤbertragen werden. Sie muͤssen 
sich dieser und ebenso der Verrichtung einzelner ihrer Stellung entsprechender 
und ihrem fruͤhern Geschaͤftskreise nicht fremder Auftraͤge der Staatsregierung 
unterziehen, duͤrfen auch weder in den Dienst eines andern Staates treten, 
noch sonst sich in eine Lage versetzen, welche ihre Reaktivirung oder zeitweise 
Beschaͤftigung im Staatsdienste verhindert oder auch nur erschwert. 
Mit dem Wiedereintritte in ein wirkliches Amt hat der zur Disposition 
stehende Diener, wenn mit der neuen Stelle kein höherer Gehalt verbunden 
ist, mindestens auf eine Besoldung Anspruch von gleicher Höhe, wie die mit 
seinem frühern Amte verbundene Besoldung war.
	        
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