Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

140 
Fuͤr Besorgung einzelner Auftraͤge hat er eine angemessene Verguͤtung 
außer dem Ersatze des etwaigen Aufwandes zu beanspruchen. 
Fortsetzung: Umwandlung des Wartegeldes in Pension. 
s. 29. 
Bei später eintretender Dienstunfähigkeit (§. 85) des auf Wartegeld ge- 
setzten Dieners kann derselbe pensionirt werden, wobei seine früher bezogene 
Besoldung zu Grunde zu legen und die Zeit der Dispositions-Stellung mit an- 
zurechnen ist. 
Verlust des Wartegeldes. 
g. 30. 
Das Recht auf den Bezug des Wartegeldes geht verloren: 
a) wenn Dienstentsetzung oder Dienstentlassung eintritt (F. 45 und 8. 48); 
b) wenn der betreffende Diener sich weigert, Auftraͤge der Staatsregierung 
zu vollziehen oder in den aktiven Dienst wieder einzutreten, jedoch erst 
nach vorgaͤngiger Bedrohung und nach fruchtlosem Ablaufe der zur Be- 
folgung der diesfallsigen Aufforderung vorzuschreibenden Frist; 
c) wenn derselbe in den Dienst eines andern Staates tritt, oder sich ohne 
besondere Erlaubniß in eine Lage versetzt, welche seine Reaktivirung oder 
zeitweise Beschäftigung im Staatsdienste verhindert oder erschwert, und 
d) wenn er nach vorausgegangener einmaliger Verwarnung ohne vorherige 
Erlaubniß wiederholt Aufträge anderer Staaten annimmt und vollzieht. 
Verfahren und Folgen. 
g. 31. 
In den Fällen des vorstehenden Paragrophen wird, wie bei der Ent- 
lassung eines Staatödieners mit Verlust seines Diensteinkommens, nach Maß- 
gabe des J. 46 verfahren. 
Der Verlust des Wartegeldes hat den Verlust des Anspruchs auf Pen- 
sion zur Folge. 
Besonderes Verhältniß abtretender Minister. 
g. 32. 
Wenn verantwortliche Mitglieder des Ministeriums auf Anordnung des 
Landesfürsten oder auf ihr eigenes, durch die verfassungsmäßige Verantwortlich-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.