Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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keit motivirtes Ansuchen ihrer Funktionen enthoben werden, so stehen sie zur 
Disposition und haben Anspruch auf Wartegeld nach dem in §. 27 bestimmten 
Betrage, welches jedoch in dem Falle, wenn sie vor ihrem Eintritte in das 
Ministerium eine das gesetzliche Wartegeld übersteigende Besoldung bezogen 
hatten, bis auf den Betrag der letztern erhöhet werden muß. Dieselben sind, 
insofern sie nicht einer Abtheilung des Ministeriums wenigstens fünf Jahre 
lang vorgestanden haben, oder Pensionirung nach diesem Gesetze (§F. 34) for- 
dern können, bei Verlust aller ihrer Ansprüche an den Staat verbunden, eine 
der dem bekleideten Posten zunächst stehenden Staatsstellen anzunehmen. Sollte 
die mit der übertragenen neuen Stelle verbundene Besoldung geringer seyn, 
als das gesetzliche Wartegeld oder als die vor dem Eintritte in das Ministerium 
bezogene Besoldung, so ist jene Besoldung auf den Betrag der letztern, bezüg- 
lich des gesetzlichen Wartegeldes, zu erhöhen. 
Austritt aus dem Staatsdienste. 
g. 33. 
Der Austritt aus dem Staatsdienste kann zwar keinem Diener auf An- 
suchen verweigert, aber aus Rücksichten des Dienstes auf eine Zeit bis zu drei 
Monaten — vom Eingange des Entlassungsgesuches bei der Anstellungsbehörde 
an gerechnet — verschoben werden. Jedenfalls hat der Austretende die von ihm 
verschuldeten Geschäftsrückstände erst aufzuarbeiten und bezüglich über die ihm 
anvertrauete Verwaltung Rechnung abzulegen. 
Der freiwillige Austritt aus dem Staatedienste schließt den Verzicht auf 
das mit der Stelle verbundene Diensteinkommen und auf Pension in sich. 
Auspruch auf Pension. 
a) Bei freiwilligem Aus tritte. 
. 34. 
Unwiderruflich angestellte Staatsdiener, welche wegen einer nicht durch 
ihre eigene grobe Verschuldung eingetretenen körperlichen oder geistigen Schwä- 
che zur Verwaltung ihres Amtes bleibend unfähig geworden sind, inglei- 
chen die das 40ste Dienstjahr oder das V70ste Lebensjahr zurückgelegt haben, 
können ihre Entlassung nehmen und den gesetzlichen Ruhegehalt (Pension) for- 
dern (§. 37). 
Es wird jedoch vorausgesetzt, daß kein Fall vorliege, der die Dienstent- 
setzung oder Dienstentlassung bedingen würde.
	        
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