Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Fortsetzung. 
b) Bei unfreiwilliger Pensionirung. 
g. 35. 
Ein Diener, welcher zur Verwaltung seines Amtes bleibend unfahig ge- 
worden ist (F. 34), oder welcher das 40ste Dienstjahr oder das 70ste Lebens. 
jahr zurückgelegt hat, kann auch wider seinen Willen in Ruhestand versetzt 
werden, hat aber, wenn er unwiderruflich angestellt war und seine Dienstun- 
fahigkeit nicht durch eigene grobe Verschuldung herbeigeführt hat, Anspruch auf 
einen nach Maßgabe des F. 37 zu berechnenden Ruhegehalt. 
Fortsetzung: Verfahren. 
S.86. 
In solchem Falle hat der nächste Vorgesetzte, unter Zugrundelegung eines 
Gutachtens geeigneter Sachverständiger, insbesondere auch arztlicher Zeugnisse 
(. 26), die Dienstunfahigkeit des betreffenden Dieners zu ermitteln und das 
Ergebniß dieser Ermittelung der Anstellungsbehörde vorzulegen. Der Diener 
ist hiervon in Kenntniß zu setzen und ihm eine Gegenvorstellung nachzulassen, 
worauf das Ministerium, nach etwa erforderlicher weiterer Erörterung der 
Sache, Beschluß faßt und in den Fällen, wo die letzte Anstellung des betref- 
fenden Dieners vom Landesfürsten erfolgte, die landesfürstliche Genehmigung 
einzuholen hat. 
Eine Betretung des Rechtsweges gegen diese Entscheidung findet nur dann 
Statt, wenn der Diener die Wahrheit der der Entscheidung unterstellten That- 
sachen bestreitet. 
Ungesuchte Versetzung in den Ruhestand bannn wider richterliche Beamte, 
sofern sich dieselben nicht freiwillig der vom Ministerium für nöthig erachteten 
Pensionirung unterwerfen sollten, nur auf Antrag der Anstellungsbehörde durch 
den Staatsanwalt aus den im F. 35 angezeigten Gründen durch Beschluß des 
ordentlichen Gerichtes des betreffenden Beamten verfügt werden, welches das 
im §. 23 vorgeschriebene summarische Untersuchungsverfahren eintreten zu lassen 
und, im Falle es dem Antrage Statt giebt, zugleich die dem Beamten zukom- 
mende Pension (I.§. 37 fg.) zu bestimmen hat. 
Größe der Pension. 
g. 87. 
Der Ruhegehalt wird nach der Besoldung berechnet, welche mit der von 
dem Diener zuletzt bekleideten Stelle verbunden war. Er bestehet bei zehen und
	        
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