Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Fortsetzung: Verfabren. 
S 44. 
Bezüglich des Verlustes der Pensionen tritt dasselbe Verfahren ein, wel- 
ches für die Entlassung eines Staatsdieners mit Verlust seines Diensteinkom- 
mens vorgeschrieben ist (S. 46). 
Dienstentlassung und Zurückversetzung: Begründung. 
S. 45. 
Dienstentlassung oder Versetzung auf eine im Gehalte und Range geringere 
Stelle findet Statt: 
a) wenn nach Erschöpfung der Besserungsstrafen die Dienstentlassung oder 
Versetzung auf eine geringere Stelle ausdrücklich angedrohet war (I. 22), 
dessenungeachtet aber der Bedrohte einen, das Besserungsverfahren be- 
gründenden Fehler von Neuem sich hat zu Schulden kommen lassen; 
wenn ein Diener wegen aufreizender Aeußerungen gegen die Staatöre- 
gierung oder die Staatsverfassung, sowie wegen absichtlicher Verbreitung 
aufreizender Schriften gegen dieselben, oder sonst wegen einer, die öffent- 
liche Achtung und das Vertrauen zu treuer Dienstverwaltung nach Be- 
schaffenheit der von ihm bekleideten Stelle aufhebenden Handlung in ge- 
richtliche Untersuchung gezogen und daraus nicht straflos hervorge- 
gangen istz 
wenn ein Verwalter öffentlicher Einnahmen in Wechsel-Arrest verfallt, über 
sein Vermögen Konkurs eröffnet worden oder seine Dienst-Kaution aus 
einem Grunde weggefallen ist, welchen der Staat nicht zu vertreten hat, 
vorbehältlich jedoch der anderweiten Verwendung im Staatsdienste, im 
Falle hierbei Unglück und nicht eigene Verschuldung des betreffenden Die- 
ners vorliegt; 
wenn überhaupt Staatsdiener länger als zwei Monate in Wechsel-Arrest 
gehalten werden oder in gerichtlichen Konkurs verfallen, sofern sie nicht 
nachweisen können, daß solches ohne ihr Verschulden durch Unglücköfalle 
eingetreten seyz 
wenn ein Diener zum Nachtheil des Dienstes seinen Posten über vier 
und zwanzig Stunden eigenmachtig verlassen hat, ohne rechtfertigende Gründe 
darthun zu können, und 
1) wenn ein Diener sich verheirathet, ohne dazu die Erlaubniß der Dienst- 
behörde eingeholt zu haben (F. 19). 
21:
	        
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