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Im Falle erweislich vorhandener Beduͤrftigkeit bleibt es dem landesfuͤrst-
lichen Ermessen uͤberlassen, ob dem entlassenen Diener oder seiner Familie eine
jaͤhrliche Unterstuͤtzung zu bewilligen sey, die jedoch in keinem Falle die Haͤlfte
derjenigen Summe uͤbersteigen darf, welche dem entlassenen Diener nach seinem
Dienstalter als Pension zugekommen seyn wuͤrde.
Bei Versetzungen auf eine geringere Stelle hat der betreffende Diener
keinen Anspruch auf Vergütung der Umzugskosten.
Dienstentsetzung: Begründung.
S. 48.
Die nachstehenden Verbrechen begründen Dienstentsetzung:
a) jedes Verbrechen, dessen Bestrafung nach den Bestimmungen des demncchst
erscheinenden Gesetzes über die Entziehung der staatsbürgerlichen Rechte
wegen begangener Verbrechen einen, wenn auch nur zeitweiligen Ver-
lust dieser Rechte zur Folge hat;
b) wenn ein Staatsdiener durch Darreichung von Geschenken eine Stelle
erschleicht (Art. 311 unter 1 des Strafgesetzbuches);
„P) Erpressung eines Vortheils unter dem erdichteten Vorwande einer amt-
lichen Befugniß (Art. 316 des Strafgesetzbuches).
Fortsetzung: Verfahren.
K. 49.
Dienstentsetzung kann nur durch richterliches Erkenntniß im Strafverfahren
ausgesprochen werden.
Suspension.
g. 50.
Sobald gegen einen Diener wegen eincs der im §. 48 erwähnten Ver-
brechen oder Vergehen gerichtliche Untersuchung eingeleitet wird, kann von der
vorgesetzten Behörde, welcher das Gericht von der Einleitung der Untersuchung
alöbald Anzeige zu machen hat, je nach Umständen Suspension vom Amte wi-
der ihn verfügt werden. Dieses muß geschehen, wenn gerichtliche Untersuchungs-
haft eintritt.
Während dieser Suspension hat der Angeschuldigte lediglich auf den Be-
zug eineo nach §. 27 zu berechnenden Wartegeldes Anspruch.
Ueber die Fortdauer solcher Suspension entscheidet der Umstand, ob ein
gerichtlicher Beschluß auf Versetzung des betreffenden Dieners in Anklagestand