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regierung ebensowohl, wie dem betheiligten Staatsdiener, die im Straf-Prozesse
zulaͤssigen Rechtsmittel zu.
Im Uebrigen steht behufs Geltendmachung der Ansprüche auf Dienstein-
kommen, Wartegelder und Pensionen, sowie für Streitigkeiten über deren Größe
dem Diener der Weg des Civil-Prozesses offen, insofern nicht das gegenwär-
tige Gesetz den Rechtsweg überhaupt ausschließt oder das Untersuchungsverfah-
ren dabei vorschreibt.
Entlassungsurkunde.
S. 54.
Ueber jede Entfernung vom Dienste ist ein, den Grund der Entfernung
und die Bestimmungen rücksichtlich etwaiger Beibehaltung des Ranges, Titels
oder der Pensions-Berechtigung enthaltendes, Entlassungs-Dekret oder
Reskript, je nachdem die letzte Anstellung durch Dekret oder Reskript gesche-
hen war, von dem Landesfürsten oder von einer dazu beauftragten Behörde
auszufertigen und dem betreffenden Diener, bezugsweise der Dienstbehörde des-
selben, zuzustellen.
Anwendung dieses Gesetzes.
§5. 55.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage der Publikation in Kraft.
Die Bestimmungen desselben finden auch auf die schon angestellten Die-
ner, welche noch im wirklichen Staatsdienste stehen, Anwendung; eine Dispo-
sitions-Stellung der Letzteren kann jedoch gegen ihren Willen nur mit Belassung
ihrer ganzen gegenwärtigen Besoldung verfügt werden, und die durch spe-
cielle Rechtstitel begründeten Ansprüche bleiben jedenfalls vorbehalten.
Die bereits pensionirten oder zur Disposition stehenden Staatsdiener sind
den sie betreffenden Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes, mit Ausnahme
der §.5. 25, 26, 27, 32, 34—41, ebenfalls unterworfen.
Alle frühere diesem Gesetze entgegenstehende gesetzliche Bestimmungen
und Observanzen sind hiermit aufgehoben. Es bleiben aber neben diesem Ge-
setze die bestehenden verfassungsmaßigen Bestimmungen über die Verantwort-
lichkeit der höchsten Staatsbeamten dem Landtage gegenüber, sowie die beste-
henden gesetzlichen Bestimmungen über die Veraäußerung und Verkümmerung der
Besoldungen und Pensionen und die geltenden Vorschriften über das Gnaden-
Quartal und über die Pensionen der Witwen und Waisen verstorbener Staats-
diener, soweit nicht die zuletzt gedachten Vorschriften durch einen demnächst er-