Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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scheinenden Nachtrag zum Gesetze vom 6. April 1821 eine Abaͤnderung erlei- 
den, auch ferner in Kraft. 
urkundlich haben wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und solches 
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 8. März 1850. 
G Carl Friedrich. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon. 
Gese 6 
über den 
Civil-Staatödienst. 
Beilage A. 
Ich schwöre hiermit, daß ich Sr. Königlichen Hoheit, dem Großberzoge, 
treu und gehorsam seyn, die Verfassung mit strenger Gewissenhaftigkeit halten 
und beachten, das mir übertragene, sowie jedes mir noch zu übertragende Amt, 
auch alle mit jenem oder diesem verbundene und daneben mir aufgetragene 
Geschäfte nach meinem besten Wissen und Gewissen gesetzmäßig verwalten und 
mich in allen Beziehungen so verhalten will, wie es einem redlichen, ehrlieben- 
den und treuen Staatsdiener zukommt; so wahr mir Gott helfe! 
Beilage B. 
Ich schwöre hiermit, daß ich Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzoge, 
treu und gehorsam seyn, die Verfassung mit strenger Gewissenhaftigkeit halten 
und beachten, das mir übertragene, sowie jedes mir noch zu übertragende Amt, 
auch alle damit verbundene Geschäfte nach meinem besten Wissen und Gewissen 
gesetzmaßig verwalten, insbesondere bei Ausübung des Richteramtes Jedem ohne 
Ansehen der Person gleiches Recht angedeihen und mich davon durch keinerlei 
Rücksicht abhalten lassen, auch mich in allen Beziehungen so verhalten will, 
wie es einem redlichen, ehrliebenden und treuen Staatsdiener zukommt; so 
wahr mir Gott helfe!
	        
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