Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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während die noch unliquidirten Kosten für Rechnung der Staatkskasse liquidirt 
und eingezogen werden. 
Soweit die rückständigen Kosten unter einer erst nach dem Uebergange 
der Gerichtsbarkeit zu liquidirenden Aversional-Sportel begriffen sind, kommen 
die Vorschriften der §.ö. 87 und 49 des Gesetzes vom 1. Dezember 1810 in 
Anwendung. 
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Bei der Uebernahme der Gerichtsbarkeit sind den Staatsbehörden die 
vorhandenen Geschäfts-Utensilien der bisherigen Gerichtsbehörden, soweit sie 
für Fortführung der Geschäfte erforderlich sind, gegen billige Entschädigung mit 
zu übergeben. Auch ist der Staat berechtigt, vorhandene besondere Gerichts- 
gebaude und Gefangnisse, wenn davon für die Zwecke der Justiz-Verwaltung 
Gebrauch gemacht werden soll, ferner zu benutzen, übernimmt jedoch in diesem 
Falle die Verpflichtung zu ihrer Instandhaltung, und hat sie zurückzugeben, so- 
bald für das Bedürfniß anderweit gesorgt ist, bis dahin aber eine billige Ent- 
schädigung für die Benutzung zu gewähren. Dauert diese länger als ein Jahr, 
so kann der Eigenthümer verlangen, daß die Gebäude gegen die Tare vom 
Staate eigenthümlich übernommen werden. 
g. 4. 
Von Zeit der Uebernahme an fallen alle, von den bisherigen Gerichtsin- 
habern lediglich in Folge der Gerichtsbarkeit ausgeübte Rechte, namentlich 
auch die sogenannten niederen Regalien, z. B. das Recht zur Gestattung des 
Lumpen= und Asche-Sammelns, der Ertheilung von Konzessionen zur Errichtung 
von Mühlen und Branntweinbrennereien 2c. im Gerichtsbezirke, die Kavillerei-Ge- 
rechtigkeit, das Recht, Einzugs= und Abzugs-Gelder zu erheben, berrenlose Güter 
in Besitz zu nehmen u. s. w, soweit sie nicht unabhängig von dem Erwerbe der 
Patrimonial-Gerichtöbarkeit und als nicht zu derselben gehörig durch besondere 
Rechtstitel erworben sind, von selbst hinweg und zwar ebenfalls ohne Entschädigung. 
Die hiernach für den zeitherigen Gerichtsinhaber in Wegfall kommenden 
Ausflüsse der Gerichtsbarkeit gehen, soweit sie überhaupt gesetzlich fortbestehen, 
auf den Staats-Fiskus über. 
g. 5. 
Die Ausführung gegenwärtigen Gesetzes erfolgt dergestalt, daß vom Tage 
der Publikation desselben an die Patrimonial-Gerichte, nach Maßgabe der Bestim- 
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