Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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mungen desselben, durch die Landesregierungen aufgehoben und mit den be- 
stehenden, bezüglich neu zu bildenden Großherzoglichen Justiz-Unterbeherden ver- 
bunden werden können. Mit dem 1. Juli d. J. sind die alsdann etwa noch be- 
stehenden Patrimonial-Gerichte kraft dieses Gesetzes ohne Weiteres aufgehoben, 
und es wird die Einbezirkung der nicht schon früher mit Großherzoglichen Unterbe- 
börden verbundenen Gerichtsortschaften in die betreffenden Großherzoglichen Ein- 
zelgerichte besonders verordnet werden. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und solches 
mit Unserem Großherzoglichen Staatöinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 9. März 1850. 
— 
1i Carl Friedrich. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon. 
Gess 6, 
Aufhebung der Patrinena= Gerichtsbarkeit 
betreffend.
	        
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