Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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K. 6. 
Klagen gegen Einzelrichter sind in allen Fallen bei dem Kreisgerichte sei- 
nes Bezirkes einzureichen, welches, wenn der Streitgegenstond zur Kompe- 
tenz eines Einzelrichters gehört, einem solchen oder einem Mitgliede des 
Kreiögerichtes zur Verhandlung und Entscheidung Auftrag ertheilt. 
g. 7. 
Zur Ausfuͤhrung dieses Gesetzes, namentlich auch ruͤcksichtlich der noͤthigen 
transitorischen Bestimmungen wird eine besondere Verordnung erlassen. 
Urkundlich haben Wir vorstehendes Gesetz hoͤchsteigenhaͤndig vollzogen und 
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 14. Maͤrz 1850. 
½ Carl Friedrich. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon. 
vdt. Ernst Müller. 
Gesetzz 
uͤber die 
Aufhebung des privilegirten Gerichté- 
standes für Personen und Güter.
	        
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