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staltung der Staatsbehörden v. 5. März 1850) bei der zeitherigen Kompetenz
der Justiz-Aemter.
g. 5.
Namentlich ist das Justiz-Amt die Unterpfandsbehörde in Ansehung aller
in seinem Bezirke gelegenen Grundbesitzungen, sowie die Privilegien-Behörde
in Ausehung aller Personen, welche ihren Wohnsitz in dem Bezirke des Justiz=
Amtes haben.
S6.
Die nach Ziffer 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1847 den Großherzog-
lichen Justiz-Aemtern neben den Landeöregierungen eingerdumte Befugniß, außer
Kurs gesetzte Staatsschuld-Urkunden des Großherzogthumes gerichtlich wieder
in Kurs zu setzen, soll künftig nur den Justiz-Aemtern zustehen.
g. 7.
Die Bestätigung der Annahme an Kindesstatt, gleichviel, ob die an Kin-
desstatt angenommenen Kinder biöher unter väterlicher Gewalt standen, oder
nicht (Adoption und Arrogation), und die deöhalb zuvor erforderliche Sach-
erörterung gehört zur Kompetenz der Justiz-Aemter.
g. B.
Die Justiz-Aemter sind die einzigen obervormundschaftlichen Behörden.
Alle Nachlaß-Regulirungen, bei welchen Bevormundete oder Abwesende
betheiliget sind, haben die Justiz= Aemter zu bewirken; es steht jedoch den Letz-
teren das Recht zu, einen Rotar oder Gemeindevorsteher damit zu beauftragen.
Auch haben die Justiz-Aemter die Befugniß, die obervormundschaftliche
Aufsichtsführung, nach Befinden, dem Vorstande der Gemeinde, welcher der
Bevormundete angehört, zu übertragen (§. 81 des Gesetzes über die Neuge-
staltung der Staatsbehörden vom 5. März 1850).
Es bleibt jedoch das Justiz-Amt die Deposital-Behörde für die vor-
mundschaftlichen Depositen, dafern nicht der betreffende Gemeindevorstand allen
gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der Aufbewahrung der Depositen genügen
will und genügt, welchen Falles der Gemeindevorstand auch die Deposital-
Behörde ist und drei Mitglieder desselben die Schlüsselinhaber sind.
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