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A.
Wir Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar—-
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
thun hiermit kund und zu wissen:
Zur Herstellung moͤglichster Rechtsgleichheit und zeitgemaßer Umgestaltung
der Strafgesetzgebung in den Thuͤringischen Staaten ist von den Staatsregie-
rungen des Großherzogthumes Sachsen-Weimar-Eisenach, des Herzogthumes
Sachsen-Meiningen, des Herzogthumes Sachsen-Altenburg, des Herzogthumes
Sachsen-Coburg-Gotha, der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarz=
burg-Sondershausen und der beiden Fürstenthümer Reuß, alterer Linie und jün-
gerer Linie, der Entwurf eines gemeinschaftlichen Strafgesetzbuches und einer
gemeinschaftlichen Strafproceßordnung nebst einer Gebühren-Tare für Verhand-
lungen in Strafsachen ausgearbeitet worden.
Wir haben Uns hierüber mit dem getreuen Landtage berathen und mit
dessen Zustimmung beschlossen, diesen beiden Gesetzen in nachstehender Fassung
Unsere landesfürstliche Sanktion zu ertheilen.
Wir verkündigen daher dieselben hiermit für Unser Großherzogthum und
verordnen nach erfolgter verfassungsmäßiger Zustimmung des getreuen Landtages
über deren Anwendung Folgendes:
Art. 1.
Das Strafgesetzbuch tritt von dem Augenblicke seiner Verkündigung an,
und die Strafprozeßordnung an dem noch durch eine besondere Verordnung
Unseres Staats-Ministeriums zu bestimmenden Tage in gesetzliche Kraft.
Alle bisher gültig gewesene gesetzliche Bestimmungen über Bestrafung
von Verbrechen und Vergehen und über das Verfahren in Strafsachen sind
von dieser Zeit an aufgehoben, insofern nicht in dem Nachstehenden eine Aus-
nahme gemacht ist.