Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Art. 2. 
Es bleiben neben den beiden Gesetzen in Kraft: 
1) die Gesetze über die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Staats- 
Ministeriums und über die Anklagen gegen dieselben durch den Land- 
tag, ingleichen die gesetzlichen Bestimmungen über Verletzung der Ver- 
fassung durch Staatsdiener, insoweit deren außer dem Strafgesetzbuche 
bestehen; 
alle gesetzliche Bestimmungen, welche in den verschiedenen Zweigen der 
Staats-, Kirchen= und Gemeinde-Verwaltung, sowie zum Besten öffent- 
licher Anstalten Strafen androhen oder ein Strafverfahren vorschreiben, 
jedoch nur insoweit, als sie weder mit den Grundrechten, noch mit dem 
Strafgesetzbuche und der Strafprozeßordnung im Widerstreite stehen; 
8) die Gesetze über Militär-Verbrechen und Vergehen; 
4) die Disziplinar-Gesetze für die Studirenden an der Universität Jena 
und die öffentlichen Schulanstalten, soweit dieselben nicht bereits durch 
die Grundrechte für aufgehoben zu achten sind. Insofern die akademi- 
schen Gesetze die Verhandlung und Entscheidung der nach denselben vor 
die akademischen Gerichte gehörigen Sachen betreffen, bestehen sie so 
lange fort, als nicht im Wege der Vereinigung mit den übrigen be- 
theiligten Staatsregierungen eine Aenderung herbeigeführt wird; 
alle wegen polizeilicher Vergehen bestehende Strafbestimmungen mit Ein- 
schluß derjenigen, welche der Polizei der Presse angehören, insoweit solche 
weder mit den Grundrechten, noch mit dem Strafgesetzbuche und der 
Strafprozeßordnung im Widerspruche stehen; 
die wegen Steuer= und Zoll-Kontraventionen und wegen Hinterziehung 
anderer öffentlicher Abgaben, ingleichen wegen Beeinträchtigung der Re- 
galien angedrohten Strafen; 
7) die vorhandenen besonderen Bestimmungen über das Strafverfahren 
gegen Reichstags= und Landtags-Mitglieder; 
8) die §.ö. 6, 7 des Gesetzes über die Bestrafung der Beschäbiger der Ei- 
senbahnanlagen vom 15. November 1846, sowie das Gesetz über die 
Bestrafung der Vergehen gegen die Telegraphen-Anstalten vom 16. Ja- 
nuar 1850; 
9) die Bestimmung im §. 4 am Ende des Gesetzes vom 25. September 1846 
über den Fund im Bereiche der Thüringischen Eisenbahn. 
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