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B.
Strafgesetzbuch.
Erster Theil.
Allgemeine Vorschriften über Verbrechen und deren Bestrafung.
Erstes Kapitel.
Vorschriften über die Anwendung des Gesetzbuches.
Art. 1.
Die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzbuches finden Anwendung auf
solche Handlungen und Unterlassungen, welche entweder nach den Worten oder
nach dem Sinne seiner einzelnen Bestimmungen mit Strafe bedroht sind.
Art. 2.
Inländer werden wegen aller im Inlande oder im Auslande begangenen
Verbrechen nach den Vorschriften des Gesetzbuches beurtheilt.
Nur wenn das im Auslande begangene Verbrechen nach den Gesetzen des
Auslandes mit keiner Strafe bedroht ist und nicht gegen das Inland, dessen
Staatsoberhaupt, dessen Behörden oder dessen Angehörige gerichtet war, soll
Straflosigkeit eintreten.
Art. S.
Ausländer, welche ein Verbrechen im Inlande begehen, werden gleichfalls
nach den Vorschriften dieses Gesetzbuches beurtheilt.
Verbrechen, welche sie im Auslande begangen haben, werden von den in-
ländischen Gerichten nur dann untersucht und bestraft, wenn sie gegen das In-
land, dessen Staatsoberhaupt, dessen Behörden oder gegen einen Inländer ge-
richtet waren.
Art. 4.
Wenn ein Inländer im Auslande, oder ein Ausländer im Inlande, eins
der in den Art. 96 bis 98, oder gegen eine ausländische Behörde eins der
im dritten Kapitel des besondern Theiles dieses Gesetzbuches gedachten Verbre-
chen begangen hat, soll die Staatsanwaltschaft zur rechtlichen Verfolgung des
Verbrechens die Genehmigung des Staats-Ministeriums, Departement der Justiz,
einholen. Untersuchungsschritte, welche keinen Verzug leiden, werden dadurch
nicht behindert.