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nach ihren buͤrgerlichen Verhaͤltnissen eine Erschwerung der Strafe fuͤr sie lie-
gen wuͤrde.
Der Ertrag der Arbeiten ist, sofern nicht die Hausordnung einer Straf-
anstalt eine den Strafgefangenen günstigere Einrichtung hat, zunächst zur Be-
streitung der Kosten des Unterhaltes des Gefangenen, sodann zur Deckung der
Kosten des Strafverfahrens zu verwenden, und der etwaige Ueberverdienst dem
Strafgefangenen zu überlassen und bei seiner Entlassung aus der Strafanstalt
auszuhändigen.
Gefängnißstraflinge, welche die Kosten der Strafvollziehung selbst bestrei-
ten, können sich die mit der Gefängnißordnung verträglichen Arbeiten oder Be-
schäftigungen wahlen, und deren Ertrag ist ihnen zu überlassen. Solchen Sträf-
lingen ist auch gestattet, sich in dem Gefängnisse selbst zu beköstigen.
Der Zutritt zu Strafgefangenen ist nur den Geistlichen, Aerzten und
unter angemessener Aufsicht den Ehegatten, nahen Verwandten und denjenigen
Personen zu gestatten, welche uber besondere Angelegenheiten mit ihnen zu spre-
chen haben.
Die Ordnung und Disciplin in den Strafanstalten richtet sich im übrigen
nach den für dieselben besonders bestehenden Hausordnungen.
Art. 9.
Inwiefern Freiheitsstrafen den Verlust staatsbürgerlicher Rechte auf be-
stimmte oder unbestimmte Zeit, insbesondere den Verlust der Wahlfähigkeit bei
Landtagen, der Fähigkeit zum Gemeindebürgerrechte, zum Amte eines Geschwor-
nen u. s. w., oder Beschränkungen solcher Rechte zur Folge haben, ist nach
den darüber bestehenden oder noch zu erlassenden besonderen gesetzlichen Vor-
schriften zu beurtheilen.
Rechtskräftig zuerkannte Zuchthausstrafe zieht jedenfalls ohne Weiteres
den Verlust aller Ehrenzeichen, des Ranges, des Titels, der akademischen Wür-
den, des Staatsdienstes und anderer unmittelbarer oder mittelbarer öffentlicher
Aemter, der Advokatur, des Notariats, der arztlichen Praris, sowie der Dienst-
gehalte, Wartegelder und Pensionen aus öffentlichen Kassen, nach sich. Ge-
werbetreibende, welche einem Innungsverbande angehören und zur Zuchthaus-
strase verurtheilt sind, können zwar das Gewerbe fortsetzen, dürfen jedoch den
Innungsversammlungen nicht beiwohnenz nichts destoweniger sind sie verbunden,
die üblichen Innungöbeitraäge zu entrichten.
Ob diese Folgen der zuerkannten Zuchthausstrafe auch schon bei anderen
Freiheitsstrafen, oder überhaupt als Folgen der rechtskraftigen Verurtheilung