Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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stufe und Vermögensverhältnisse des zu Bestrafenden für die zweckmäßigste hält. 
Nach eben diesen Rücksichten hat er, wenn er die Geldstrafe wählt, deren Be- 
trag festzustellen, wobei ein Betrag von zehen Groschen bis zu drei Thalern 
einem Tage Gefäugniß gleich zu achten ist. An der Stelle der Gefängnißstrafe 
kann nach Art. 14 auch auf Handarbeitsstrafe erkannt werden. 
Bei auserwählter Geldstrafe soll der Richter für den Fall, daß dieselbe 
nicht entrichtet wird, die entsprechende Gefängniß= oder Handarbeits-Strafe mit 
bestimmen, wenn er nicht das im Art. 15 gedachte Verhältniß der Strafen für 
angemessen erachtet. 
Verweis. 
Art. 17. 
Ein Verweis findet nicht nur da Statt, wo das Gesetz desselben aus- 
drücklich als Strafe gedenkt, sondern auch überall da, wo Gefängnißstrafe oder 
Geldstrafe ohne Beschränkung im niedrigsten Strafsatze gedroht sind, und das 
dem zu Bestrafenden zur Last fallende Verbrechen an sich oder dessen Theil- 
nahme dabei so gering ist, oder demselben so wichtige Milderungsgründe zu 
statten kommen, daß jede andere Strafart unangemessen seyn würde. 
Der Verweis wird von dem Richter mündlich an Gerichtostelle oder schrift- 
lich ertheilt. Der mündliche Verweis kann durch Zuziehung der bei dem Ver- 
brechen betheiligten Personen geschärft werden. 
Konfiskation. 
Art. 18. 
Bei vorsätzlichen Verbrechen sind die zu deren Begehung bestimmten oder 
gebrauchten Werkzeuge oder Mittel, sofern sie dem Verbrecher gehören oder 
von dem Eigenthümer wissentlich zu dem verbrecherischen Zwecke hergeliehen 
wurden, ferner der zum Zwecke der Begehung eines Verbrechens gegebene 
Lohn, ingleichen die durch die verbrecherische Thätigkeit hervorgebrachten Sa- 
chen, sofern nicht ein Dritter darauf berechtigt ist, zu konfisciren. 
Stellung unter polizeiliche Aufsicht. 
Art. 19. 
Gegen Inländer, welche zu einer Zuchthaus= oder Arbeitohaus-Strafe 
verurtheilt werden, kann zugleich auf deren Stellung unter polizeiliche Auf- 
sicht erkannt werden, wenn sie nach Beschoffenheit des verübten Verbrechens 
und nach ihrer Persönlichkeit für die öffentliche Sicherheit besonders gefahr- 
lich erscheinen. Der Richter hat die Dauer der Aufsicht in dem Straferkennt-
	        
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