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Das vollendete Verbrechen ist mit der vollen gesetzlichen Strafe, nach
den über deren Zumessung geltenden Vorschriften (Art. 41 f.), zu bestrafen.
Versuch der Verbrechen.
Art. 23.
Hamdüungen, wodurch die Ausführung eines vorsctzlichen Verbrechens an-
gefangen, aber das Verbrechen nicht vollendet worden ist, sind als Versuch
desselben zu bestrafen:
1) wenn der Verbrecher durch dußere, nicht in seinem Willen ihren Grund
habende Umstände an der Beendigung der angefangenen verbrecherischen
Handlung verhindert wurde;
2) wenn der Verbrecher zwar von seiner Seite alles gethan, was zur
Vollendung des beabsichtigten Verbrechens nothwendig war, aber der
zum Begriffe des vollendeten Verbrechens gehörige Erfolg durch außere
Umstände abgewendet worden ist;
3) wenn der Verbrecher zur Begehung des Verbrechens ein taugliches Mit-
tel gewahlt, aber in unzureichender oder unzweckmäßiger Art angewen-
det hat, so daß deshalb der beabsichtigte Erfolg nicht erreicht wurde;
4) wenn er zur Ausführung des beabsichtigten Verbrechens ein taugliches
Mittel anzuwenden glaubte, statt dessen aber aus Irrthum, Verwechse-
lung, oder sonst durch Zufall, ein untaugliches Mittel angewendet hat.
Dagegen ist kein strafbarer Versuch vorhanden, wenn aus Unverstand oder
abergläubischem Wahn ein unter allen Umständen untaugliches Mittel ange-
wendet wurde.
Art. 24.
Der Versuch ist mit verhältnißmäßig geringerer Strafe, als für das voll-
endete Verbrechen zu erkennen wäre, zu belegen.
In den Fallen des Art. 23 unter 1, 2 und 3 kann die Strafe des
Versuches, wenn für das vollendete Verbrechen lebenslängliches Zuchthaus aus-
zusprechen wäre, nicht unter sechs Jahre Zuchthaus, und wenn eine andere
Strafe für das vollendete Verbrechen zu erkennen wü#re, nicht unter den vier-
ten Theil der dafür zu bemessenden Strafe herabgehen.
In dem Falle des Art. 23 unter 4 kann bei einem mit lebenslänglichem
Zuchthause zu bestrafenden Verbrechen die Strafe des Versuches nicht über