Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

190 
Das vollendete Verbrechen ist mit der vollen gesetzlichen Strafe, nach 
den über deren Zumessung geltenden Vorschriften (Art. 41 f.), zu bestrafen. 
Versuch der Verbrechen. 
Art. 23. 
Hamdüungen, wodurch die Ausführung eines vorsctzlichen Verbrechens an- 
gefangen, aber das Verbrechen nicht vollendet worden ist, sind als Versuch 
desselben zu bestrafen: 
1) wenn der Verbrecher durch dußere, nicht in seinem Willen ihren Grund 
habende Umstände an der Beendigung der angefangenen verbrecherischen 
Handlung verhindert wurde; 
2) wenn der Verbrecher zwar von seiner Seite alles gethan, was zur 
Vollendung des beabsichtigten Verbrechens nothwendig war, aber der 
zum Begriffe des vollendeten Verbrechens gehörige Erfolg durch außere 
Umstände abgewendet worden ist; 
3) wenn der Verbrecher zur Begehung des Verbrechens ein taugliches Mit- 
tel gewahlt, aber in unzureichender oder unzweckmäßiger Art angewen- 
det hat, so daß deshalb der beabsichtigte Erfolg nicht erreicht wurde; 
4) wenn er zur Ausführung des beabsichtigten Verbrechens ein taugliches 
Mittel anzuwenden glaubte, statt dessen aber aus Irrthum, Verwechse- 
lung, oder sonst durch Zufall, ein untaugliches Mittel angewendet hat. 
Dagegen ist kein strafbarer Versuch vorhanden, wenn aus Unverstand oder 
abergläubischem Wahn ein unter allen Umständen untaugliches Mittel ange- 
wendet wurde. 
Art. 24. 
Der Versuch ist mit verhältnißmäßig geringerer Strafe, als für das voll- 
endete Verbrechen zu erkennen wäre, zu belegen. 
In den Fallen des Art. 23 unter 1, 2 und 3 kann die Strafe des 
Versuches, wenn für das vollendete Verbrechen lebenslängliches Zuchthaus aus- 
zusprechen wäre, nicht unter sechs Jahre Zuchthaus, und wenn eine andere 
Strafe für das vollendete Verbrechen zu erkennen wü#re, nicht unter den vier- 
ten Theil der dafür zu bemessenden Strafe herabgehen. 
In dem Falle des Art. 23 unter 4 kann bei einem mit lebenslänglichem 
Zuchthause zu bestrafenden Verbrechen die Strafe des Versuches nicht über
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.