Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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zehenjaͤhriges Zuchthaus, und bei anderen Verbrechen nicht uͤber die Haͤlfte 
der für das vollendete Verbrechen zu erkennenden Strafe hinausgehen. 
Wenn sich die Strafe eines vollendeten Verbrechens nach der Größe der 
dadurch bewirkten Verletzung oder Beschädigung, oder nach dem Werthe des 
Gegenstandes richtet, und in diesen Beziehungen bei dem Versuche eine be- 
stimmte Absicht des Verbrechers nicht vorliegt, so daß sich die Strafe, welche 
das vollendete Verbrechen betroffen haben würde, nicht feststellen läßt, soll der 
Richter von dem vierten Theile des höchsten gesetzlichen Strafsatzes für den 
höchsten Grad des fraglichen Verbrechens abwärts nach den Umständen des 
einzelnen Falles die Strafe des Versuches bestimmen. 
Innerhalb der für die Strafbarkeit des Versuches bestehenden Grenzen 
ist der Richter auch berechtigt, auf eine geringere Strafart, als für das vol- 
lendete Verbrechen geordnet ist, herabzugehen, unter Berücksichtigung des im 
letzten Satze des Art. 10 bestimmten wechselseitigen Verhaltnisses der verschie- 
denen Freiheitsstrafen. 
Art. 25. 
Hat der Verbrecher alles gethan, was von seiner Seite zur Vollendung 
des beabsichtigten Verbrechens nothwendig war, es konnte aber an dem Gegen- 
stande, gegen welchen die verbrecherische Handlung gerichtet war, überhaupt 
oder seiner Beschaffenheit nach, das beabsichtigte Verbrechen nicht begangen 
werden, so ist der Verbrecher mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu vier 
Jahren zu bestrafen. 
Art. 26. 
Wer von einer bereits angefangenen verbrecherischen Unternehmung, ohne 
durch dußere Umstände gehindert worden zu seyn (Art. 28 Nr. 1), freiwillig 
wieder absteht, ist straflos, sofern nicht dasjenige, was er schon zur Ausfüh- 
rung des Verbrechens gethan hat, als ein besonderes Verbrechen strafbar ist. 
Hat der Thäter dagegen alles gethan, was von seiner Seite zur Vol- 
lendung des beabsichtigten Verbrechens nothwendig war (Art. 23 Nr. 2), und 
hat das Verbrechen dadurch freiwillig wieder aufgegeben, daß er selbst das 
Eintreten des zur Vollendung des Verbrechens gehörigen Erfolges abgewendet 
hat, so soll ihm dieses nur zur Minderung der Strafe des Versuches gereichen 
und er nach den im Art. 24 für den Fall des Art. 23 Nr. 4 aufgestellten 
Regeln bestraft werden. 
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