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zehenjaͤhriges Zuchthaus, und bei anderen Verbrechen nicht uͤber die Haͤlfte
der für das vollendete Verbrechen zu erkennenden Strafe hinausgehen.
Wenn sich die Strafe eines vollendeten Verbrechens nach der Größe der
dadurch bewirkten Verletzung oder Beschädigung, oder nach dem Werthe des
Gegenstandes richtet, und in diesen Beziehungen bei dem Versuche eine be-
stimmte Absicht des Verbrechers nicht vorliegt, so daß sich die Strafe, welche
das vollendete Verbrechen betroffen haben würde, nicht feststellen läßt, soll der
Richter von dem vierten Theile des höchsten gesetzlichen Strafsatzes für den
höchsten Grad des fraglichen Verbrechens abwärts nach den Umständen des
einzelnen Falles die Strafe des Versuches bestimmen.
Innerhalb der für die Strafbarkeit des Versuches bestehenden Grenzen
ist der Richter auch berechtigt, auf eine geringere Strafart, als für das vol-
lendete Verbrechen geordnet ist, herabzugehen, unter Berücksichtigung des im
letzten Satze des Art. 10 bestimmten wechselseitigen Verhaltnisses der verschie-
denen Freiheitsstrafen.
Art. 25.
Hat der Verbrecher alles gethan, was von seiner Seite zur Vollendung
des beabsichtigten Verbrechens nothwendig war, es konnte aber an dem Gegen-
stande, gegen welchen die verbrecherische Handlung gerichtet war, überhaupt
oder seiner Beschaffenheit nach, das beabsichtigte Verbrechen nicht begangen
werden, so ist der Verbrecher mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu vier
Jahren zu bestrafen.
Art. 26.
Wer von einer bereits angefangenen verbrecherischen Unternehmung, ohne
durch dußere Umstände gehindert worden zu seyn (Art. 28 Nr. 1), freiwillig
wieder absteht, ist straflos, sofern nicht dasjenige, was er schon zur Ausfüh-
rung des Verbrechens gethan hat, als ein besonderes Verbrechen strafbar ist.
Hat der Thäter dagegen alles gethan, was von seiner Seite zur Vol-
lendung des beabsichtigten Verbrechens nothwendig war (Art. 23 Nr. 2), und
hat das Verbrechen dadurch freiwillig wieder aufgegeben, daß er selbst das
Eintreten des zur Vollendung des Verbrechens gehörigen Erfolges abgewendet
hat, so soll ihm dieses nur zur Minderung der Strafe des Versuches gereichen
und er nach den im Art. 24 für den Fall des Art. 23 Nr. 4 aufgestellten
Regeln bestraft werden.
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