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Art. 27.
Handlungen, wodurch die Ausführung eines beabsichtigten Verbrechens
erst vorbereitet, aber noch nicht angefangen wurde, unterliegen keiner Strafe,
aucgenommen, wo das Gegentheil gesetzlich besonders geordnet ist, oder die
Vorbereitungshandlung schon an sich ein Verbrechen ist, welchen Falls sie in
dieser Eigenschaft bestraft wird.
Art. 28.
Jede auf ausdrücklicher Verabredung oder stillschweigender Uebereinkunft
beruhende Verbindung mehrer Personen zur Ausführung eines Verbrechens soll
wie ein Versuch nach den im Art. 24 für den Fall des Art. 23 unter Nr. 4
aufgestellten Bestimmungen bestraft werden.
Wurde jedoch die Ausführung, ehe es zu einem Anfange derselben kam,
freiwillig wieder aufgegeben, so tritt Straflosigkeit ein.
Viertes Kapitel.
Vom rechtswidrigen Vorsatze und von der Fahrlässigkeit.
Art. 29.
Wer sich zu einer Handlung oder Unterlassung, durch welche ein Straf-
gesetz übertreten wird, mit Absicht bestimmt, ist als vorsätzlicher Verbrecher
zu bestrafen.
Der bei einer verbrecherischen Handlung eingetretene Erfolg ist dem Thä-
ter als vorsätzlich zuzurechnen, wenn seine Absicht auf diesen Erfolg gerichtet
warz auch dann, wenn er diesen Erfolg nicht ausschließlich, sondern unbestimmt
diesen oder einen anderen Erfolg beabsichtigte; ingleichen wenn er, ohne den
Zweck seiner Handlung sich bestimmt zu vergegenwärtigen, nur überhaupt eine
Rechtsverletzung beabsichtigte.
Die Zurechnung zum Vorsatze wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein
Verbrecher seine verbrecherische Handlung irrthümlich gegen eine andere Per-
son oder Sache richtet, als diejenige ist, worauf seine Absicht eigentlich ging.
Art. 80.
Regelmäßig sind nur vorsätzliche Uebertretungen der Strafgesetze, fahrläs-
sige Uebertretungen dagegen nur da, wo sie durch ein Gesetz besonders mit
Strafe bedroht sind, strafbar.