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Art. 32.
Handlungen, welche sich ein gleicher Theilnehmer zu Schulden kommen
laͤßt, koͤnnen den anderen gleichen Theilnehmern dann nicht zugerechnet werden,
wenn sie nach den vorhandenen Umstaͤnden nicht als in der vorausgegangenen
Verabredung oder Uebereinkunft begriffen angesehen werden koͤnnen. Sie sind
nur bei der Bestrafung dessen, der sie sich zu Schulden kommen ließ, zu be-
ruͤcksichtigen.
Art. 85.
Wirken mehre Personen bei Ausführung einer verbrecherischen Handlung
mit, ohne ausdrückliche oder stillschweigende Uebereinkunft, so sind sie nicht als
gleiche Theilnehmer, sondern wie einzelne Verbrecher zu behandeln, und es
trifft einen jeden nur die durch seine eigene Thaätigkeit verwirkte Strafe.
Verleitung.
Art. 34.
Wer einen Anderen durch Gewalt, Drohung, Befehl, Auftrag, Verspre-
chen oder Geben einer Belohnung, Ueberredung, Erregung oder Benutzung
eines Irrthumes oder einer Gemüthsbewegung, oder auf eine andere Weise zu
einer strafbaren Handlung bestimmt, ist, wenn es zu deren Ausführung gekom-
men ist, als gleicher Theilnehmer an derselben zu bestrafen.
Es ist demselben hierbei jedes zur Ausführung der Handlung angewendete
Mittel und jeder eingetretene Erfolg zuzurechnen, ausgenommen, wenn dieselben
den Umständen nach, als nicht in seiner Absicht begriffen gewesen, angenommen
werden können.
Ist es nicht zur Ausführung des Verbrechens gekommen, so tritt, wenn
der Andere auf die Verleitung eingegangen, Bestrafung nach den Vorschriften
im Art. 28 ein; außerdem jedoch nur da, wo der Versuch der Verleitung be-
sonders mit Strafe bedroht ist. Ist eine Verleitung zu einem Verbrechen als
selbstständiges Verbrechen aufgestellt, so ist der Versuch derselben nach Art. 23 f.
zu bestrafen.
Ungleiche Theilnahme.
Art. 85.
Wer an der Ausführung einer verbrecherischen Handlung auf keinerlei
Weise Theil genommen hat, aber dieselbe