Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Begünstigung, welche durch Verhehlung der Person des Thaͤters oder Unter- 
stützung zur Flucht Statt gefunden hat, nicht bestraft werden. 
Als Angehörige sind zu betrachten: Ehegatten, Verlobte, Verwandte in 
aufsteigender und absteigender Linie und in der Seitenlinie bis zum dritten Grade, 
Verschwägerte in aufsteigender und absteigender Linie und in der Seitenlinie 
bis zum zweiten Grade, Adoptiv-Aeltern und Adoptiv-Kinder, Pflegealtern und 
Plegekinder, Vormund und Mündel. 
Unterlassene Anzeige oder Verhinderung eines Verbrechens. 
Art. 88. 
Wer den Thäter eines Verbrechens, welches mit Zuchthaus= oder Arbeits- 
haus-Strafe bedroht ist, aus eigener Wahrnehmung des Verbrechens oder 
nach glaubhaften Nachrichten kennt, und wenn ein Unschuldiger deohalb in 
Untersuchung und Haft, oder ein Straferkenntniß wider denselben ergangen ist, 
er auch hiervon Wissenschaft hat, gleichwohl die Anzeige des wahren Thaters 
bei einer geeigneten Behörde unterläßt, ist als Begünstiger des Verbrechens 
mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder verhältnißmäßiger Geldstrafe und, 
wenn er die Anzeige um seines eigenen Vortheiles willen unterlassen hat, nur 
mit Gefängniß bis zu der angegebenen Höhe zu bestrafen; vorbehaltlich der 
für Personen, welche überhaupt von Amtöwegen zur Anzeige von Verbrechen 
verpflichtet sind, und für einzelne Fälle noch besonders bestehenden Vorschriften. 
Art. 39. 
Wer von dem Vorhaben eines Anderen, einen Hochverrath, Staatsver- 
rath im Kriege, Aufruhr, Mord, eine Körperverletzung unter den Art. 131 
unter 1 angegebenen Verhältnissen, eine Nothzucht, einen Raub, Diebstahl mit 
Waffen, eine Brandstiftung oder andere gemeingefährliche Handlungen (Art. 168 f.) 
zu begehen, oder falsches Metall= oder Papier-Geld oder Staats-Kredit-Pa- 
piere zu verfertigen, durch eigene Wahrnehmungen oder auf sonst glaubhafte 
Weise Kenntniß erlangt und die Ausführung eines solchen Verbrechens, soweit 
es ohne Gefahr für ihn selbst oder einen seiner Angehörigen (Art. 37) ge- 
schehen kann, nicht zu verhindern sucht, wo ihm dieses durch zeitige Anzeige bei 
der Obrigkeit, oder Warnung der durch das Verbrechen bedrohten Person, oder 
durch Anwendung anderer Mittel möglich war, soll als Begünstiger, wie im 
Art. 88 bestimmt ist, bestraft werden;z vorbehältlich der besonderen Bestim- 
mungen bei dem Hochverrathe in Art. 82.
	        
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