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Eine gleiche Bestrafung soll bei der Unterlassung der Verhinderung ande-
rer Verbrechen eintreten, wenn die Verhinderung wegen eines eigenen unmit-
telbaren oder mittelbaren Vortheiles unterbleibt. Auch außer diesem Falle
bleibt die Unterlassung, sofern sie in andere Verbrechen übergeht, insbesondere
bei Personen, welche von Amtswegen zur Anzeige von Verbrechen verpflichtet
sind, nach den Bestimmungen über diese anderen Verbrechen strafbar.
Art. 40.
Sofern in den Fallen der Art. 38 und 39 eine Anzeige bei der Obrig-
keit, oder eine Warnung des durch das Verbrechen Bedrohten, ein Einschrei-
ten gegen die Person des Verbrechers nach sich ziehen könnte, soll an Ange-
hörigen des Verbrechers (Art. 37) die bloße Unterlassung der Anzeige oder
Warnung nicht bestrast werden, vorausgesetzt, daß sie nicht wegen einer dabei
verletzten Amtopflicht zu bestrafen sind. Standen ihnen aber im Falle des
Art. 39 Mittel zur Verhinderung des Verbrechens zu Gebote, welche ein Ein-
schreiten gegen die Person des Verbrechers nicht zur Folge haben konnten, so
bewendet es bei den Vorschriften dieses Artikels.
Geistliche sollen in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst
als Seelsorgern anvertraut worden ist, hier wie die Angehörigen des Ver-
brechers beurtheilt werden.
Sechstes Kapitel.
Von der Zumessung der Strafen, deren Erhöhung und Milderung.
Allgemeiner Grund so #.
Art. 41.
Die in dem Gesetze angedrohten Strafen hat der Richter, sowie sie ge-
ordnet sind, und sofern ihm rücksichtlich der Strafarten oder der Strafgröße
eine Auswahl verstattet ist, innerhalb der durch das Gesetz bestimmten Gren-
zen, zur Anwendung zu bringen. Nur in den durch das Geseß auêdrücklich
verordneten Fallen kann er über die festgesetzte Strafart oder das festgesetzte
Strafmaß hinaufgehen oder herabgehen.
Innerhalb der bestimmten Grenzen hat der Richter die Strafe unter Be-
rücksichtigung der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zuzumessen, wo-
bei insbesondere die in den folgenden Artikeln erwahnten Rücksichten zu neh-
men sind.