Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Zumeffung der Strafen nach der Schädlichkeit und Gefährlichkeit des 
Verbrechens. 
Art. 42. 
Die Strafbarkeit eines Verbrechens steigt und füllt: 
1) nach der Größe der bei dem Verbrechen beabsichtigten oder zugefügten 
Beschadigung; 
2) nach dem Umfange der Beschädigung oder Gefahr, je nachdem diese 
sich nur auf Einzelne, Mehre, eine unbestimmte Menge, eine ganze Ge- 
meinde oder den Staat erstreckt. 
Bei Verbrechen, wobei verschiedene Strafsätze vorkommen, welche sich 
nach der Größe des Werthes der Sache, die Gegenstand des Verbrechens ge- 
wesen ist, richten, ist die Strafzumessung innerhalb des einzelnen Strafsatzes 
nach den überhaupt für die Zumessung geltenden Rücksichten vorzunehmen. 
Art. 43. 
Bedarf es zur Beurtheilung der Strafbarkeit eines Verbrechens der Er- 
mittelung des Werthes einer Sache, so ist der gemeine Werth derselben zur 
Zeit der Verübung des Verbrechens zu berücksichtigen und dieser Werth, wenn 
die Sache in unverändertem Zustande vorhanden, Gerichtswegen, nöthigen Falles 
durch Sachverständige auszumitteln. Ist die Sache aber nicht mehr, oder nicht 
in unverändertem Zustande vorhanden, so kann der Richter den Eigentbümer 
der Sache, oder denjenigen, dem sie zur Verwahrung oder Beaufsichtigung an- 
vertrauet war, den Werth angeben oder schätzen und mittelst Eides oder an 
Eidesstatt versichern lassen, daß die Angabe oder Schätzung seiner Ueberzeu- 
gung gemäß sey. 
Wo es sich um Ermittelung eines zugefügten Vermögensnachtheiles han- 
delt, der nicht in der Entziehung einer Sache besteht, soll gleichfalls Ermitte- 
lung durch Sachverständige und aushülfsweise durch Eid des Beschäadigten oder 
dessen Versicherung an Eidesstatt eintreten. 
Ist in den vorgedachten Fällen eine Ermittelung auf die eine oder andere 
Art nicht herzustellen, so tritt das freie, die vorliegenden Umstände berücksich- 
tigende Ermessen des Richters ein, mit der Beschränkung, daß derselbe keine 
Strafe erkennen kann, welche über die Hälfte derjenigen Strafe hinausgeht, 
die bei Annahme des höchsten Werths= oder Schadens-Betrages möglicher 
Weise hätte erkannt werden können.
	        
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