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stungen, ist mit Gefaͤngniß bis zu sechs Monaten und bei Verleitung zu thaͤt-
licher Widersetzlichkeit mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu zwei Jahren
zu bestrafen.
Die öffentliche, mündliche oder schriftliche Aufforderung zur vorgedachten
Verweigerung wird, wenn sie keinen Erfolg hatte, mit Gefängniß bis zu vier
Monaten geahndet.
Befreiung von Gefangenen.
Art. 106.
Gefangene, welche sich in der Haft öffentlicher Behörden oder in Straf-
anstalten befinden, sich aus dem Gewahrsam befreien und dabei Gewalt oder
Drohungen gegen Personen, welche zur Beaussichtigung oder Bewachung der
Gefangenen angestellt sind, anwenden, werden mit Gefängniß oder Arbeits-
haus= oder Zuchthaus-Strafe bis zu vier Jahren belegt.
Rotten sich mehre Gefangene zu gewaltsamem Ausbruche oder zu einer
Gewalthandlung gegen das aufsehende oder bewachende Personal zusammen, so
treten die Strafen des Aufruhrs ein (Art. 111 f.).
Art. 107.
Dritte Personen, welche einen Gefangenen befreien, sind mit Gefängniß
bis zu einem Jahre zu belegen. Wurde dabei Gewalt oder Bedrohung gegen
Personen ausgeübt, so ist Gefängniß bis zu einem Jahre oder Arbeitshaus
bis zu zwei Jahren zu erkennen.
Haben Personen, welche zur Beaufsichtigung oder Bewachung der Gefan-
genen angestellt sind, einen Gefangenen freigelassen oder zu dessen Befreiung
mitgewirkt, so sind sie mit Arbeitshaus bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Verabredung zum Ungehorsam.
Art. 108.
Wenn sich mehre Personen verabreden, gesetzlichen oder rechtmäßigen
obrigkeitlichen Anordnungen den Gehorsam zu verweigern, so sind die Austifter
mit Gefängniß von sechs Wochen bis zu sechs Monaten, die übrigen Theil-
nehmer mit Gefängniß bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Die öffentliche, mündliche oder schriftliche Aufforderung zu einem solchen
gemeinschaftlichen Ungehorsam wird, wenn sie ohne Erfolg geblieben ist, mit
Gefängnißstrafe von vier Wochen bis zu vier Monaten geahndet.