Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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herstellung vorhanden ist, oder er zu seinen Berufsarbeiten fuͤr immer 
völlig unbrauchbar gemacht wurde; 
mit Arbeitshausstrafe von einem Jahre bis zu vier Jahren, wenn bei 
unbestimmtem Vorsatze der Beschädigte in anderer Weise als unter Nr. 2 
angegeben ist, auffallend verunstaltet oder verstümmelt, oder in eine 
schwere, jedoch heilbare Geisteskrankheit versetzt wurde, oder die Be- 
schädigung einen bleibenden körperlichen Krankheitszustand oder Nachtheil 
zurückläßt; 
mit Gefängnißstrafe von sechs Wochen bis zu sechs Monaten, wenn die Be- 
schädigung einen vorübergehenden Krankheitszustand zur Folge hat; inglei- 
chen auch ohne diese Folge, wenn die Gefahr eines größeren Nachtheiles 
vorhanden war, welcher, wenn er eingetreten wäre, eine höhere Strafe 
rechtfertigen würde, oder wenn die Beschädigung in verabredeter Ver- 
bindung mehrer Personen oder mittelst hinterlistigen Anfalles erfolgt ist; 
mit Gefängnißstrafe oder, falls diese die Dauer von sechs Wochen nicht 
übersteigt, mit verhältnißmäßiger Geldstrafe, wenn die unter Nr. 1 bis 
4 aufgeführten erschwerenden Umstände nicht vorliegen. 
Wurden koörperliche Mißhandlungen längere Zeit fortgesetzt, oder körper- 
liche Peinigungen oder Martern angewendet, so soll gegen den Schuldigen, 
wenn er nicht nach den vorstehenden Bestimmungen strenger zu bestrafen ist, 
Gefängniß bis zu zwei Jahren, oder Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu zwei 
Jahren erkannt werden. 
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Art. 132. 
Haben bei einem Raufhandel mehre Personen an den Beschädigten Hand 
angelegt, so ist jeder nach Maßgabe der von ihm dem Beschädigten zugefügten 
Verletzungen zu bestrafen. 
Können die Urheber einzelner Verletzungen nicht ausgemittelt werden, oder 
haben die zugefügten Verletzungen nur durch ihr Zusammentreffen den einge- 
tretenen Erfolg gehabt, so ist gegen diejenigen, welche an den Thatlichkeiten 
gegen den Beschadigten Theil genommen, nur auf die Hälfte der nach Art. 181 
außerdem eintretenden Strafe, wobei auch auf die zunächst niedrigere Strafart 
herabgegangen werden kann, zu erkennen. Ergiebt sich jedoch, daß die einem 
Theilnehmer zur Last fallenden Thätlichkeiten in keinem Zusammenhange mit 
dem fraglichen Erfolge stehen, so trifft ihn nur die durch seine besondere Hand- 
lung verwirkte Strafe.
	        
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