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des Staates oder derjenigen, welche ihn in rechtmäßiger Obhut haben, ent-
zogen wird, ist
1) mit zehen= bis funfzehen-jahriger Zuchthausstrase zu bestrafen, wenn dabei
die Leibeigenschaft oder Sklaverei der geraubten Person beabsichtigt
worden istz
2) mit sechs= bis zehen-jahriger Zuchthausstrafe, wenn der Geraubte zu aus-
wärtigem Kriegs= oder Schiffs-Dienste gebraucht werden soll, oder wenn
der Raub von Bettlern, Landstreichern, Gauklern oder anderen derglei-
chen Personen an Kindern unter vierzehen Jahren verübt worden ist;
8) in anderen Fällen mit Arbeitshausstrafe von drei Jahren bis zu sechs-
jähriger Zuchthausstrafe.
Mit der unter 1 gedachten Strafe ist auch der Sklavenhandel zu ahnden.
Art. 141.
Wer sich eines Kindes unter vierzehen Jahren mit dessen Einwilligung,
jedoch ohne Zustimmung seiner Aeltern, Vormünder oder Erzieher bemachtigt,
soll nach Verschiedenheit der in dem vorigen Artikel aufgeführten Fälle mit
den daselbst bestimmten Strafen belegt werden. Geschah jedoch die That in
der Absicht, die Lage des Kindes zu verbessern, und wurde diese Absicht von
dem Thater wirklich ausgeführt, so soll derselbe nur Gefängnißstrafe bis zu
einem Jahre verwirkt haben und das Verbrechen nur auf Antrag der Aeltern
oder Vormünder untersucht und bestraft werden.
Art. 142.
Ueberlassen Aeltern, Vormünder oder Erzieher ihre noch nicht vierzehen
Jahre alten Kinder oder Pflegebefohlenen einem Anderen,
1) zu dem im Art. 140 Nr. 1 gedachten Zwecke, so sollen sie und der
Andere die daselbst gedrohte Strafe erleiden;
2) zu dem Zwecke, damit das Kind zu verbrecherischen Unternehmungen ge-
braucht werde, so trifft sie und den Annehmer des Kindes Arbeits-
hausstrafe oder Zuchthauöstrafe bis zu sechs Jahren;
3) zu dem Art. 140 Nr. 2 gedachten Zwecke, oder an die daselbst genann-
ten Personen, und die Ueberlassung geschah aus Haß, Rache oder in
gewinnsüchtiger Absicht, so werden sie mit Arbeitshausstrafe oder
Zuchthausstrafe bis zu zwei Jahren und, wenn die Ueberlassung andere
Beweggründe hatte, mit Gefängniß von sechs Wochen bis zu einem