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haben, sondern rücksichtlich der letztern stets ein besonderer Antrag erforder-
lich seyn.
Widerrechtliches Gefangenhalten.
Art. 150.
Wer, ohne ein Recht dazu zu haben, einen Menschen durch Einsperrung
oder auf andere Weise der persönlichen Freiheit beraubt, oder dessen Verhaf-
tung oder Verwahrung in einem öffentlichen Gefängnisse wissentlich durch un-
wahre Angaben oder sonst auf rechtewidrige Weise veranlaßt, ist nach Verhält-
niß der Dauer und der UArt der Freiheitsberaubung mit Gefängniß bis zu
zwei Jahren, oder mit Arbeitshaus bis zu sechs Jahren zu bestrafen.
Art. 151.
Mißbrauch des Rechtes der Zucht bei Untergebenen oder Geisteskranken
zu einer der Gesundheit nachtheiligen oder derselben Gefahr bringenden Ein-
sperrung, ist mit Gefängnißstrafe bis zu sechs Monaten oder, falls diese Strafe
die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigt, mit verhaltnißmäßiger Geldstrafe
zu belegen.
K& a u b.
Art. 152.
Wer gegen Personen körperliche Gewalt ausübt, oder dieselben mit gegen-
wärtiger Gefahr für Leib oder Leben bedroht, um sich fremdes bewegliches
Gut zuzueignen und dadurch sich oder einem Anderen einen unrechtmäßigen Ge-
winn zu verschaffen, oder um sich, wenn er bei Begehung eines Diebstahles
betroffen wurde, in dem Besitze des gestohlenen Gutes zu behaupten, soll als
Räuber bestraft werden:
1) mit lebenslänglichem Zuchthause, wenn dabei eine Person, gegen welche
Gewalt geübt wurde, getödtet, lebensgefährlich verwundet, verstümmelt,
in eine lebensgefährliche oder doch sonst schwere Krankheit des Geistes
oder Körpers versetzt, oder der Angabe von Besitzthümern wegen kör-
perlich gepeinigt worden istz
2) mit Zuchthause von acht bis zu zwanzig Jahren, wenn der Raub von
wenigstens drei gleichen Theilnehmern verübt worden ist, oder zum
Zwecke des Raubes Waffen mitgenommen wurden, oder in Wohnungen
eingestiegen oder eingebrochen oder zur Nachtzeit eingedrungen wurde.
Unter Nachtzeit wird hier vom ersten April bis zum letzten September