287
so soll in den Fallen der Art. 161 und 162 auf Arbeitshausstrafe von sechs
Monaten bis zu einem Jahre und in den Fallen der Art. 163 und 164 auf
Gefängnißstrafe bis zu acht Wochen erkannt werden.
Andere gemeinge fährliche Handlungen.
Art. 168.
Die mit Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer unbestimmten
Zahl von Personen verbundene Vergiftung öffentlich verkauflicher Waaren oder
anderer zum öffentlichen Gebrauche dienender Gegenstände, ingleichen die Ver-
breitung einer ansteckenden Krankheit, soll mit Zuchthaus bis zu zehen Jahren
geahndet werden.
Art. 169.
Wer mit Gefahr für Menschen oder deren Wohnungen verbundene Ueber-
schwemmungen verursacht, oder mit gleicher Gefahr verbundene Entzündungen
von Pulver oder 4hnlichen Stoffen vornimmt, ferner wer Brücken, Kunststra-
ßen oder andere zum öffentlichen Gebrauche dienende Bauwerke oder Anlagen
auf eine Weise beschahdigt oder unbrauchbar macht, daß das Leben oder die
Gesundheit anderer Personen in Gefahr gesetzt wird, ist, wenn nach den dem
Thäter bekannten Umständen seine Handlung mit augenscheinlicher Gefahr für
das Leben verknüpft war, mit Zuchthausstrafe bis zu zehen Jahren, in ande-
ren Fallen mit Gefängniß oder Arbeitshausstrafe zu bestrafen.
Wer an Eisenbahnanlagen, an deren Transport-Mitteln oder sonstigem
Zubehör solche Beschädigungen verübt, oder auf der Fahrbahn durch Aufstel-
len, Hinlegen oder Hinwerfen von Gegenständen, durch Verrückung der Schie-
nen oder auf irgend eine andere Weise, solche Hindernisse bereitet, durch welche
der Transport auf diesen Bahnen in Gefahr gesetzt wird, hat Arbeitshaus
oder Zuchthaus bis zu zehen Jahren verwirkt.
Ist durch eine der in dem gegenwärtigen Artikel erwähnten Handlungen
eine Körperverletzung oder Tödtung herbeigeführt worden, so kann die Strafe
bis zu lebenswierigem Zuchthause gesteigert werden.
Art. 170.
Wer, um Thiere Anderer zu tödten oder zu beschädigen, Viehweiden,
Viehtränken, Wasserbehälter, Futterbehälter oder VBiehfutter vergiftet, oder
Viehseuchen verbreitet, ist mit Gefängniß, Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu
drei Jahren zu belegen.