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Eidesbruch.
Art. 178.
Wer sich vor einer öffentlichen Behörde zur Vornahme oder Unterlassung
einer bestimmten Handlung durch Eid oder eine gleichstehende Versicherung ver-
pflichtet hat und der Verpflichtung vorsätzlich nicht nachkommt, wird mit Ge-
fängniß bis zu einem Jahre bestraft.
Gleiche Strafe verwirkt derjenige, der einen gerichtlich oder außergericht-
lich abgeschlossenen Vertrag mittelst Eides oder einer gleichstehenden Versicherung
bekraftigt und den Vertrag wissentlich bricht, ohne durch dringende adußere Um-
stände dazu veranlaßt zu seyn.
Bruch des ein fachen Handgelöbnisses.
Art. 179.
Wer ein in dem strafrechtlichen Verfahren nach Art. 139 der Strafpro-
zeßordnung abgenommenes einfaches Handgelöbniß bricht, ist mit Gefangniß zu
bestrafen.
Gotteslästerung.
Art. 180.
Wer Gott öffentlich lästert, mündlich oder durch Verbreitung von Schrif-
ten, welche Gotteslasterungen enthalten, soll mit Gefängniß bis zu einem Jahre
oder mit Arbeitshaus bis zu zwei Jahren bestraft werden.
Oeffentliche Herabsetzung der Religlon.
Art. 181.
Wer die Gegenstände der Verehrung einer im Staate befindlichen Re-
ligions = Gesellschaft, oder ihre Lehren und Gebräuche durch Ausdrücke der
Verspottung oder der Verachtung öffentlich herabwürdigt, es geschehe dieses
mündlich oder durch Verbreitung von Schriften oder bildlichen Darstellungen,
oder durch beschimpfende Handlungen, soll Gefängniß bis zu sechs Monaten
erleiden.
Störung gottesdienstlicher Handlungen.
Art. 182.
Die Verhinderung gottesdienstlicher Versammlungen oder Verrichtungen
durch Gewalt oder Drohungen zieht Gefängniß von zwei Monaten bis zu einem