Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Mit der unter Nr. 2 gedachten Strafe soll auch derjenige belegt werden, 
welcher wissentlich falsche, einem Anderen nachtheilige Nachrichten über dessen 
persönliche Verhältnisse verbreitet. 
Art. 190. 
Wird einem Anderen ein Verbrechen oder eine seinen guten Ruf gefähr- 
dende Handlung persönlich vorgehalten, so tritt die in dem vorigen Artikel 
unter Nr. 2 geordnete Strafe ein, ausgenommen wenn der Vorhaltende durch 
seine Stellung zu dem Anderen zu dem Vorhalte berechtigt war, oder nach 
den vorliegenden Verhältnissen eine beleidigende Absicht nicht angenommen wer- 
den kann, und nicht schon Zeit, Ort und Art des Vorhaltes eine Ehrenver- 
letzung für den Anderen enthält. 
Namenlose Verläumdungen und Beleidigungen. 
Art. 191. 
Werden Verlaumdungen oder Beleidigungen durch Schrift, Druck oder 
bildliche Darstellung veröffentlicht, in allgemeineren Werken, Zeitschriften, oder 
einzeln durch besondere Schmähschriften oder Schandgemälde, und ihr Urheber 
hat sich gar nicht oder nicht mit seinem wahren Namen, oder es hat sich für 
ihn ein Anderer genannt: so soll der Urheber, oder dieser Andere, wegen aus- 
gezeichneter Verläumdung oder Beleidigung mit erhöhter Strafe belegt werden, 
indem die höchsten Strafsätze dieser Verbrechen für diesen Fall verdoppelt 
seyn sollen. 
Mit gleicher Strafe sind zu belegen die verantwortlichen Redakteure von 
Zeitschriften, es sey denn, daß sie den Urheber der Verläumdung oder Belei- 
digung benennen und dieser im Inlande vor Gericht gestellt werden kann. 
Gemeinschaftliche Bestimmungen für die Verletzungen der Ehre. 
Art. 192. 
Die Strafbarkeit der Verletzungen der Ehre ist nach den allgemeinen 
Rücksichten, welche bei Zumessung der Strafen zu nehmen sind, und nach fol- 
genden besonderen Rücksichten zu beurtheilen: 
1) nach der Stellung des Verletzten in öffentlichen oder bürgerlichen Ver- 
hältnissen, insbesondere insofern ihm die Ehrenkränkung während seiner 
Amtsverrichtungen oder im Bezug auf solche zugefügt worden ist; 
2) nach den Folgen, die für des Verletzten Geschaftsbetrieb oder Fortkom- 
men daraus entstehen können;
	        
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