Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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3) nach dem Verhaͤltnisse des Verletzten zu dem Schuldigen, insofern dieser 
dem ersteren besondere Achtung oder Ehrerbietung schuldig ist; 
4) nach der Ausdehnung der Verlehung auf Mehre, eine ganze Perso- 
nenklasse, oder auf eine politische oder religiöse Gemeinde oder Ge- 
nossenschaftz; 
5) nach der Beschaffenheit der Verletzung selbst in Hinsicht auf Zeit und 
Ort, wo sie zugefügt worden ist, und auf die ihr gegebene größere 
oder geringere Oeffentlichkeit; 
6) nach dem Umstande, ob und was für eine Veranlassung der Verletzung 
zu Grunde gelegen hat. Wird eine Ehrenverletzung erwidert, so ist die 
Erwiderung nicht straflos, gleichwohl die vorausgegangene Verletzung 
ein Strafminderungsgrund bei der nachfolgenden. 
Art. 193. 
Die in den Art. 185, 186, 189, 190 und 191 gedachten Verbrechen 
sind nur auf den Antrag dabei betheiligter Personen zur Untersuchung und 
Bestrafung zu ziehen. 
Zu einem solchen Antrage, wenn er nicht bereits von dem unmittelbar 
Betheiligten gestellt worden ist, sind auch berechtigt bei Ehrenverletzungen: 
1) gegen Ehefrauen die Ehemanner, gegen Kinder die Väter und gegen 
Mündel die Vormünder; 
2) gegen öffentliche Behörden und im öffentlichen Dienste angestellte Perso- 
nen, gleichviel ob sie mit Rücksicht auf ihr Dienstverhältniß oder sonst 
verletzt worden sind, die amtlichen Vorgesetzten; 
3) gegen ganze Personenklassen, Gemeinden und Genossenschaften jedes Mit- 
glied derselben; 
4) gegen Verstorbene die Ehegatten, die Verwandten und Verschwägerten 
in gerader Linie, ingleichen ohne Rücksicht auf Verwandtschaft die Erben. 
Sind Mehre durch eine und dieselbe Handlung unmittelbar oder mittel- 
bar beleidigt worden, so soll nur ein einmaliges Strafverfahren Statt finden. 
Ein Betheiligter, welcher sich demselben nicht angeschlossen hat, kann jedoch 
im Falle einer Freisprechung des Beleidigers ein neues Strafverfahren dann 
beantragen, wenn er in dem vorigen Verfahren noch nicht gebrauchte Beweis- 
mittel beizubringen vermag.
	        
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