Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

246 
2) mit Gefaͤngniß von drei Jahren bis zu sechs Jahren, wenn außerdem 
eine Toͤdtung erfolgt ist; 
3) mit Gefängniß von einem Jahre bis zu drei Jahren, wenn eine le- 
bensgefahrliche oder mit bleibendem Nachtheile für die Gesundheit ver- 
bundene Beschädigung eingetreten ist; 
4) mit Gefängniß von zwei Monaten bis zu einem Jahre, wenn eine ge- 
ringerc oder gar keine Beschädigung erfolgte. 
Art. 198. 
Wer mit vorsätzlicher Verletzung der hergebrachten oder verabredeten Re- 
geln des Zweikampfes seinen Gegner tödtet oder verwundet, ist nicht mit den 
in dem vorigen Artikel bestimmten Strafen, sondern mit den Strafen des 
Mordes, Todtschlages oder der Körperverletzung zu belegen. 
Art. 199. 
Wer als Sekundant oder bestellter Zeuge dem Zweikampfe beigewohnt 
hat, ist mit Gefängnißstrafe bis zu acht Wochen und, wenn die im Art. 197 
unter 1 gedachte Verabredung Statt gefunden und er Kenntniß davon gehabt 
hat, mit Gefängniß von drei bis zu sechs Monaten zu belegen; es sey denn, 
daß er in dem letzteren Falle die wirkliche Tödtung durch seine Bemühungen 
gehindert hat, welchen Falles er mit aller Strafe zu verschonen ist. 
Aerztliche Beistände bei dem Zweikampfe sind straflos. 
Art. 200. 
Geben die Parteien den Zweikampf, bevor er begonnen hat, aus eigenem 
Antriebe oder in Folge der Vermittelung der Sekundanten oder anderer Per- 
sonen wieder auf, so tritt für sie und alle sonst dabei Betheiligte Straflosig- 
keit ein. 
Wird die Vollzichung des Zweikampfes durch Dazwischentreten der Obrig- 
keit oder andere adußere Umstände verhindert, so soll die stattgehabte Heraus- 
forderung an beiden Parteien, und ebenso eine nicht angenommene Herausfor- 
derung an dem Herausforderer, mit Gefängnißstrafe und an den Sekundanten 
und bestellten Zeugen mit Gefängniß bis zu vierzehen Tagen geahndet werden. 
Art. 201. 
Die Anreitzung Anderer zum Zweikampfe mit dritten Personen oder zu 
dessen Fortsetzung ist mit Gefängniß bis zu einem Jahre zu belegen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.