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Wer einem Anderen wegen Unterlassung, Ablehnung oder Anzeige einer
Herausforderung, oder wegen Beilegung oder Unterlassung eines Zweikampfes
Verachtung bezeigt, ist mit Gefaͤngniß zu bestrafen.
Elftes Kapitel.
Von Verletzungen der ebelichen Treue.
Ehebruchd.
Art. 202.
Verletzt eine Person, welche in einer nach den bürgerlichen Gesetzen voll-
zogenen und noch nicht für getrennt oder nichtig erklärten Ehe lebt, die ehe-
liche Treue durch Ausübung des Beischlafes mit einer unverehelichten Person,
so ist der Ehegatte mit Gefängniß von einem Monate bis zu zwei Monaten
und die unverehelichte Person mit Gefängniß bis zu einem Monate anzusehen.
Eine Scheidung von Tisch und Bett gilt einer Trennung der Ehe gleich,
wenn das bürgerliche Recht die anderweite Verehelichung der geschiedenen Ehe-
gatten zuläßt.
Art. 203.
Bricht ein Ehegatte die Ehe durch Ausübung des Beischlafes mit einer
anderen, gleichfalls verehelichten Person, so tritt wegen doppelten Ehebruches
gegen jeden Theil eine zwei= bis drei-monatliche Gefängnißstrafe ein.
Art. 204.
Ist der bei dem Ehebruche schuldige Ehegatte von Tisch und Bett ge-
schieden, ohne daß diese Scheidung einer Trennung der Ehe gleich gilt, oder
ist er von seinem Ehegatten verlassen, so ist die von ihm verwirkte Strafe
des Ehebruches auf die Hälfte herabzusetzen, wobei unter die in den beiden
vorigen Artikeln geordneten niedrigsten Strafgrenzen herabgegangen werden kann.
Art. 205.
Der Ehebruch gilt als vollendet, sobald die körperliche Vereinigung er-
folgt ist.
Art. 206.
Der Ehebruch ist nur auf Antrag des einen oder der mehren dabei be-
theiligten unschuldigen Ehegatten zu bestrafen, und der gegen den einen ehe-
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