Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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brecherischen Theil gestellte Antrag zieht von selbst auch die Untersuchung gegen 
den Mitschuldigen und dessen Bestrafung nach sich. 
Das Recht zur Stellung des Antrages faͤllt weg, wenn der unschuldige 
Ehegatte in den Ehebruch eingewilligt oder zu demselben verleitet hat, inglei- 
chen wenn er, nachdem er von demselben Kenntniß erlangt hat, denselben aus- 
drücklich oder stillschweigend verziehen hat. Die freiwillige Vollziehung des 
Beischlafes gilt, unter der Voraussetzung der erlangten Kenntniß, als stillschwei- 
gende Verzeihung. Eine nach bereits gestelltem Antrage geschehene Verzeihung 
hat die Einstellung der bereits begonnenen Untersuchung zur Folge, so lange 
nicht ein Straferkenntniß bereits gesprochen ist. 
Bösliche Verlassung eines Ehegatten. 
Art. 207. 
Wer seinen Ehegatten wider dessen Willen und in der Absicht eigenmaͤch- 
tig verläßt, um die Ehe mit demselben nicht fortzusetzen, und entweder seinen 
Aufenthaltsort verheimlicht oder sich in das Ausland begiebt, ist auf Antrag 
des verlassenen Ehegatten mit Gefängniß bis zu zwei Monaten zu bestrafen. 
Art. 208. 
Verläßt ein Ehemann seine Frau unter den im vorigen Artikel gedachten 
Voraussetzungen und wird sie dadurch in einen mittellosen oder hülfslosen Zu- 
stand versetzt, so kann die Strafe bis zu sechs Monaten Gefängniß gesteigert 
werden. 
Doppelehe. 
Art. 209. 
Ein Ehegatte, welcher in einer, nach den bürgerlichen Gesetzen vollzoge- 
nen und noch nicht für getrennt oder nichtig erklärten Ehe lebt und sich ander- 
weit verehelicht, wird mit ein= bis zwei-jähriger Zuchthausstrafe und der 
sich mit ihm verehelichende Theil, wenn er nicht ebenfalls bereits in einer Ehe 
steht, mit drei= bis sechs-monatlichem Gefängnisse belegt. 
Bei einer Scheidung von Tisch und Bett gilt die Ehe für getrennt, wenn das 
bürgerliche Recht die anderweite Verehelichung der geschiedenen Ehegatten verstattet. 
Art. 210. 
Leben beide Theile, welche sich der Doppelehe schuldig machen, in ehelichen 
Verbindungen, so haben beide zwei= bis drei-jahrige Zuchthausstrafe verwirkt.
	        
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