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Art. 215.
Der Diebstahl ist vollendet, sobald der Dieb die Sache an sich genom-
men hat, auch wenn er dieselbe noch nicht in Sicherheit gebracht hat.
Einfacher Diebstahl.
Art. 216.
Sofern nicht die besonderen Vorschriften in Art. 218 f. zur Anwendung
kommen, ist der Diebstahl zu bestrafen:
1) bei einem Betrage des Gestohlenen von fünf Thalern oder weniger mit
Gefängniß bis zu sechs Wochen;
2) bei einem Betrage über fünf Thaler, aber nicht über zehen Thaler, mit
Gefängniß über vierzehen Tage, oder mit Arbeitshaus bis zu drei Mo-
naten;
3) bei einem Betrage über zehen Thaler, aber nicht über funfzig Thaler,
mit Arbeitshaus bis zu zwei Jahren;
4) bei einem Betrage über funfzig Thaler mit Arbeitshaus von einem Jahre
bis zu sechs Jahren.
Art. 217.
Als ein besonderer Erschwerungsgrund innerhalb der Grenzen des gesetzlichen
Strafmaßes ist es zu betrachten, wenn der Diebstahl an Gegenständen began-
gen wird, welche ohne besondere Verwahrung der öffentlichen Sicherheit an-
vertraut zu werden pflegen, insbesondere an Vieh auf der Weide, im Pferch
oder im Triebe, an Bienenstöcken, an landwirthschaftlichen Geräthschaften im
Freien, an Hof-, Garten= oder anderen Befriedigungen, an Feld= oder Gar-
ten-Früchten, ingleichen an Holz im Freien, an Frucht= oder Zier-Bäumen,
an gewonnenen Bergbau-Produkten und Fossilien und an Bleichstücken.
Der Richter ist in diesen Fällen ermächtigt, den Freiheitsstrafen eine
Schärfung (Art. 12) beizufügen.
Ausgezeichnete Diebsthle.
Art. 218.
Die in dem Art. 216 bestimmten höchsten Strafsätze sollen um die Hälfte
erhöht seyn, wenn der Diebstahl in einem Gebäude verübt wird, welches zum
gortesdienstlichen Gebrauche bestimmt ist.