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Werden dem Gottesdienste gewidmete Sachen aus einem solchen Gebaͤude
oder von ihrem gewöhnlichen Aufbewahrungsorte außerhalb solcher Gebäude ent-
wendet, so ist Arbeitshausstrafe bis Zuchthausstrafe von sechs Jahren zu er-
kennen.
Art. 219.
Bei Diebstahlen aus Leichenhäusern, Grabern und Grabstätten gilt die
in dem ersten Satze des vorigen Artikels enthaltene Bestimmung.
Die Entwendung von teichen oder einzelnen Theilen derselben aus Sterbe-
häusern, Leichenhäusern, Gräbern oder Grabstätten ist mit Gefängniß bis zu
Arbeitshaus von sechs Monaten und, wenn der Thater ein Todtengräber oder
ein anderer Aufseher an dem Begräbnißorte ist, mit Arbeitshaus bis zu einem
Jahre zu bestrafen.
Art. 220.
Wird der Diebstahl zur Zeit einer dringenden, die Verwahrung des Ei-
genthumes erschwerenden Gefahr begangen, so sollen die in dem Art. 216 un-
ter Nr. 1, 2, 3 aufgestellten höchsten Strafsätze verdoppelt seyn, und in dem
Falle unter Nr. 4 soll auf Arbeitöhaus nicht unter einem Jahre oder Zucht-
haus bis zu sechs Jahren erkannt werden.
Art. 221.
Der Diebstahl wird bei einem Betrage des Gestohlenen von zehen Tha-
lern oder weniger mit Arbeitshaus bis zu einem Jahre, bei einem Betrage
über zehen Thaler, aber nicht über funfzig Thaler, mit Arbeitshaus von sechs
Monaten bis Zuchthaus von zwei Jahren und bei einem Betrage über funf-
zig Thaler mit Zuchthaus von einem Jahre bis zu sechs Jahren bestraft, wenn
der Dieb, um zu stehlen:
1) verschlossene Gebaude, Zimmer oder andere verschlossene Raumlichkeiten,
verschlossene Behältnisse zur Aufbewahrung beweglicher Sachen, auch ver-
schlossene zu Gebäuden gehörige Hofräume, unter Anwendung von Ge-
walt geöffnet, erbrochen oder durchbrochen hat;
2) zur Eröffnung von Schlössern nachgemachte Schlüssel, Dieteriche, Sperr-
haken oder sonstige Werkzeuge gebraucht hat;
3) in Gebäude oder dazu gehörige umschlossene Hofraume zur Nachtzeit
(Art. 152) eingestiegen ist;