Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Theiles in Untersuchung zu ziehen und dann mit Gefangniß oder Arbeitehaus 
bis zu einem Jahre zu bestrafen. 
Einfache Diebstähle unter fünf Thalern (Art. 216, Nr. 1) sollen nur 
auf Antrag des Bestohlenen bestraft werden, wenn der Dieb als Kommis, 
Gehülfe, Geselle, Lehrling, Fabrik-Arbeiter, Dienstbote oder unter ähnlichen 
Verhältnissen in Kost und Lohn des Bestohlenen steht, oder wenn der Dieb 
und der Bestohlene unter den gedachten Verhältnissen in derselben häuslichen 
Gemeinschaft leben. 
Entwendung von Lebensmitteln. 
Art. 280. 
Diebstahl an Eß- und Trink-Waaren, verbunden mit deren unmittelbarem 
Genusse, wird nur auf Antrag des Beschädigten mit den im vorigen Artikel 
bei dem Verwandtendiebstahle bestimmten Strafen geahndet; ausgenommen wenn 
die Erschwerungsgründe in den Art. 225 und 226 vorliegen. 
Diebsheblere i. 
Art. 231. 
Wer wissentlich Dieben oder Räubern Auflage bei sich verstattet, oder 
aus dem Vertriebe gestohlener oder geraubter Sachen ein Gewerbe macht, wird 
mit Arbeitshausstrafe bis zu sechsjaähriger Zuchthausstrafe belegt. 
Veruntreunun g. 
Art. 232. 
Wer wissentlich eine fremde bewegliche Sache, die er im Besitze oder 
Gewahrsam hat, widerrechtlich und in gewinnsüchtiger Absicht sich aneignet, 
insbesondere dieselbe veraußert, verbraucht oder dieselbe verpfändet, oder gegen 
den zu ihrer Zurückforderung Berechtigten deren Besitz abläugnet oder verheim- 
licht, ist nach Verhältniß des Werthes der Sache mit den Strafen des ein- 
fachen Diebstahles zu belegen (Art. 216). 
Auf gleiche Weise wird auch derjenige bestraft, der sich einen gefundenen 
Schat, soweit dieser einem Anderen gehört, in gewinnsüchtiger Absicht aneignet. 
Art. 235. 
Staatsdiener, Gemeindebeamte, Advokaten, Notare, Vormünder und über- 
haupt alle Personen, welche sich der in dem vorigen Artikel mit Strafe be- 
drohten Handlungen in Bezug auf Geschäfte schuldig machen, in Ansehung deren
	        
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