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Theiles in Untersuchung zu ziehen und dann mit Gefangniß oder Arbeitehaus
bis zu einem Jahre zu bestrafen.
Einfache Diebstähle unter fünf Thalern (Art. 216, Nr. 1) sollen nur
auf Antrag des Bestohlenen bestraft werden, wenn der Dieb als Kommis,
Gehülfe, Geselle, Lehrling, Fabrik-Arbeiter, Dienstbote oder unter ähnlichen
Verhältnissen in Kost und Lohn des Bestohlenen steht, oder wenn der Dieb
und der Bestohlene unter den gedachten Verhältnissen in derselben häuslichen
Gemeinschaft leben.
Entwendung von Lebensmitteln.
Art. 280.
Diebstahl an Eß- und Trink-Waaren, verbunden mit deren unmittelbarem
Genusse, wird nur auf Antrag des Beschädigten mit den im vorigen Artikel
bei dem Verwandtendiebstahle bestimmten Strafen geahndet; ausgenommen wenn
die Erschwerungsgründe in den Art. 225 und 226 vorliegen.
Diebsheblere i.
Art. 231.
Wer wissentlich Dieben oder Räubern Auflage bei sich verstattet, oder
aus dem Vertriebe gestohlener oder geraubter Sachen ein Gewerbe macht, wird
mit Arbeitshausstrafe bis zu sechsjaähriger Zuchthausstrafe belegt.
Veruntreunun g.
Art. 232.
Wer wissentlich eine fremde bewegliche Sache, die er im Besitze oder
Gewahrsam hat, widerrechtlich und in gewinnsüchtiger Absicht sich aneignet,
insbesondere dieselbe veraußert, verbraucht oder dieselbe verpfändet, oder gegen
den zu ihrer Zurückforderung Berechtigten deren Besitz abläugnet oder verheim-
licht, ist nach Verhältniß des Werthes der Sache mit den Strafen des ein-
fachen Diebstahles zu belegen (Art. 216).
Auf gleiche Weise wird auch derjenige bestraft, der sich einen gefundenen
Schat, soweit dieser einem Anderen gehört, in gewinnsüchtiger Absicht aneignet.
Art. 235.
Staatsdiener, Gemeindebeamte, Advokaten, Notare, Vormünder und über-
haupt alle Personen, welche sich der in dem vorigen Artikel mit Strafe be-
drohten Handlungen in Bezug auf Geschäfte schuldig machen, in Ansehung deren