Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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aufgefuͤhrt oder beurkundet, oder Akten, Urkunden oder andere Schriften, welche 
dem Beamten seines Amtes wegen anvertraut sind, verfälscht, böslicher Weise 
vernichtet, oder auf die Seite geschafft werden. 
Art. 255. 
Wer in der Absicht, sich oder einem Anderen einen Vortheil zu verschaf- 
fen oder einem Anderen irgend einen Nachtheil zuzufügen, unbefugter Weise 
Privat-Urkunden unter dem Namen eines Dritten anfertigt, oder achte Privat- 
Urkunden verfälscht, vernichtet, unbrauchbar macht oder verheimlicht, oder eine 
falsche oder verfalschte Privat-Urkunde wissentlich gebraucht, ist mit Gefäng- 
niß bis zu sechs Monaten oder mit Arbeitshaus bis zu einem Jahre zu belegen. 
Wurde ein Vermögensnachtheil eines Anderen beabsichtigt und wirklich 
zugefügt, so ist bei einem Betrage des verursachten Nachtheiles von funfzig 
Thalern und darunter auf Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu drei Jahren 
und bei einem Betrage über funfzig Thaler auf Arbeitshaus oder Zuchthaus 
bis zu vier Jahren zu erkennen. 
Falschungen von Privat-Urkunden unter den Art. 229 und 230 ange- 
gebenen Verhältnissen sind nur auf Antrag des Beschädigten zu bestrafen. 
Art. 256. 
Wer Reisepässe, Wanderbücher, Dienst-, Geburts= oder andere Zeugnisse 
nur zu dem Zwecke eines erleichterten Fortkommens oder Unterkommens falsch 
ausstellt oder verfalscht, oder eine derartige Urkunde wissentlich gebraucht, wird 
mit Gefängniß bis zu acht Wochen bestraft. 
Art. 257. 
Wer zum Zwecke der Falschung einer öffentlichen oder Privat-Urkunde 
Stempel oder Siegel verfertigt oder angeschafft hat, ist, auch wenn von sol- 
chen noch kein Gebrauch gemacht wurde, mit Gefängniß bis zu einem Jahre 
zu bestrafen. 
Art. 258. 
Wer Stempel oder besondere Kennzeichen, womit Waaren oder Fabrikate 
eines bestimmten Handelshauses oder einer bestimmten Fabrik bezeichnet wer- 
den, nachmacht und solche oder auch die Etiquette eines Handelshauses oder 
einer Fabrik zu Tauschungen im Handel mißbraucht, ist mit Gefängniß bis zu 
zwei Monaten oder mit verhältnißmäßiger Geldstrafe zu belegen, vorausgesetzt,
	        
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