Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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daß das betheiligte Handelshaus oder der Fabrikant die Untersuchung und 
Bestrafung beantragt. 
Art. 259. 
Wer falsches Maß oder Gewicht führt, um dasselbe im Verkehre zu 
brauchen, oder Waaren verfälscht, um Andere im Verkehre zu benachtheiligen, 
wird mit Gefängniß oder ver haltnißmäßiger Geldbuße bestraft. 
Vierzehentes Kapitel. 
Von Münzverbrechen. 
Falschm ünzen. 
Art. 260. 
Wer inländisches oder ausländisches Metallgeld oder Papiergeld nach- 
macht, in der Absicht, es als Geld auszugeben, ist mit Zuchthausstrafe bis zu 
acht Jahren zu belegen. 
Hat er dasselbe wirklich ausgegeben, so ist auf Zuchthausstrafe bis zu 
zehen Jahren zu erkennen. 
Fälschung ächten Gelde. 
Art. 261. 
Wer durch Veränderung des Stempels achtem Metallgelde, oder durch 
Veränderung der Bezeichnung achtem Papiergelde einen höheren Werth beilegt, 
in der Absicht, es für denselben auszugeben, ist mit Arbeitshaus von einem 
Jahre bis Zuchthaus von drei Jahren und bei wirklich erfolgter Ausgabe 
mit Zuchthaus bis zu sechs Jahren zu belegen. 
Art. 262. 
Wer den Werth achter Gold= oder Silber-Münzen durch Beschneiden, Ab- 
feilen oder auf irgend eine andere Weise verringert, um dieselben für ihren 
ursprünglichen Werth auszugeben, ist mit Gefängnißstrafe bis zu sechs Monaten 
zu bestrafen, vorbehältlich der nach Art. 236 etwa begründeten höheren Strafe. 
Ausgeben falschen Geldes. 
Art. 268. 
Wer im Einverstaͤndniß mit den Falschmuͤnzern oder Muͤnzfaͤlschern fal- 
sches oder verfälschtes Geld ausgibt, soll wie diese nach Art. 260 bis 262 
bestraft werden.
	        
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