Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

268 
Art. 264. 
Wer ohne Einverständniß mit dem Falschmünzer oder Münzfälscher fal- 
sches oder verfälschtes Geld wissentlich an sich bringt und als achtes oder un- 
verfälschtes ausgibt, ist mit den Strafen des einfachen Betruges zu bestrafen. 
Hat er es nicht wissentlich an sich gebracht, sondern erst, nachdem er es 
erhalten, die Falschung erkannt und bierauf dasselbe als acht oder unver- 
falscht ausgegeben, so tritt Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten oder ver- 
baltnißmaßige Geldstrafe ein. 
Gemeinschaftliche Bestimmungen. 
Art. 265. 
Das Ausgeben des Geldes ist mit der Hingabe desselben an den Ande- 
ren als Zahlungsmittel vollendet, auch wenn der Andere das falsche oder ver- 
falschte Geld als solches erkannt und wieder zurückgegeben hat. 
Art. 266. 
Als Strafminderungsgrund innerhalb des gesetzlichen Strafmaßes soll 
gelten, wenn die Falschung leicht zu erkennen war. 
Ein Straferhöhungsgrund innerhalb des gesetzlichen Strafmaßes ist bei 
falschen Münzen der Umstand, wenn ihr innerer Gehalt zu gering ist, oder sie 
geprägt sind. 
Art. 267. 
Auf den Inhaber lautende inlandische oder ausländische Staatsschuldscheine, 
nicht minder dergleichen Kredit-Papiere, Aktien oder deren Stelle vertretende In- 
terims-Scheine oder Quittungen, welche unter öffentlicher Autorität von Privat- 
Personen, Korporationen, oder bestätigten Kredit= oder Aktien-Vereinen aus- 
gestellt worden sind, desgleichen Zinsscheine, welche zu solchen Papieren ge- 
hören, werden in Bezug auf die Bestimmungen des gegenwärtigen Kapitels 
dem Metall= oder Papier-Gelde gleich geachtet. 
Art. 268. 
Wer zum Zwecke der Verübung von Münzverbrechen oder der Falschung 
von Kredit-Papieren, Stempel oder andere hierzu dienende Werkzeuge oder 
Gegenstände verfertigt oder angeschafft hat, ist, auch wenn von solchen noch 
kein Gebrauch gemacht worden, mit Gefängniß bis zu einem Jahre zu belegen. 
1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.