Metadata : Die Verfassung des Deutschen Reichs.

Vorgeschichte  der  Reichsverfassung.  117

der  Feststellung  der  von  Bayern  auf  sein  Heer  zu  verwendenden
  Gesammtsumme  für  dieses  Jahr  entgegenstellen,
die  Bestimmungen  unter  III.  §.  5  dieses  Vertrages  erst
mit  dem  1.  Januar  1872  in  Wirksamkeit  treten,  wird  der
Ertrag  der  im  Artikel  35  bezeichneten  gemeinschaftlichen
Abgaben  für  das  Jahr  1871  nicht  zur  Bundeskasse  fließen,
sondern  der  Staatskasse  Bayerns  verbleiben,  dagegen  aber
der  Beitrag  Bayerns  zu  den  Bundesausgaben  durch  Matrikularbeiträge
  aufgebracht  werden.

V.

Diejenigen  Vorschriften  der  Verfassung,  durch  welche
bestimmte  Rechte  einzelner  Bundesstaaten  in  deren  Verhältniß
  zur  Gesammtheit  festgestellt  sind,  insbesondere,  soviel
Bayern  angeht,  die  unter  Ziffer  III.  dieses  Vertrages  auf-Hefübrten
  Bestimmungen  können  nur  mit  Zustimmung  des

erechtigten  Bundesstaates  abgeändert  werden.

VI.

Gegenwärtiger  Vertrag  tritt  mit  dem  1.  Januar  1871
in  Wirksamkeit.

Die  vertragsschließenden  Theile  geben  sich  deshalb  die
Zusage,  daß  derselbe  unverweilt  den  geseczgebenden  Faktoren
  des  Norddeutschen  Bundes  und  Bayerns  zur  verfassungsmäßigen
  Zustimmung  vorgelegt  und,  nach  Ertheilung
  dieser  Zustimmung,  im  Laufe  des  Monats  Dezember
ratifizirt  werden  wird.  Die  Ratifikations-Erklärungen  sollen
  in  Berlin  ausgetauscht  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Eingangs  genannten  Bevollmähhtigten
  diesen  Vertrag  in  doppelter  Ausfertigung  am
heutigen  *  mit  ihrer  Namensunterschrift  und  ihrem

Siegel  versehen.
So  geschehen  Versailles,  den  23.  November  1870.